Ein Inkassounternehmen darf Daten nach erfolgloser Einziehung von Forderungen nur in engen Grenzen an die Schufa weitergeben. Der Schuldner muss über die Informationsweitergabe unterrichtet werden, entschied laut ARAG Experten das Landgericht Frankenthal in einem Eilverfahren. Wenn er bestreitet, dass die Forderung besteht, dürfe kein Eintrag erfolgen. Würden die Daten trotzdem übermittelt, könne der Schuldner verlangen, dass die Meldung widerrufen und künftig unterlassen wird (Az.: 8 O 163/22).
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