- Beitragsservice von ARD und ZDF gleicht Bestandsdaten mit Einwohnermeldeämtern ab
- Angeschriebene müssen prüfen, ob Anmeldung erforderlich ist
- Ohne Rückmeldung erfolgt automatische Anmeldung zum Rundfunkbeitrag
Alle vier Jahre gleicht der Beitragsservice von ARD, ZDF und Deutschlandradio auf gesetzlicher Grundlage (§ 11 Abs. 5 Rundfunkbeitragsstaatsvertrag) seine Bestandsdaten mit den Daten der Einwohnermeldeämter zu allen volljährigen Bürger*innen ab. Damit soll geklärt werden, für welche Wohnungen bislang kein Rundfunkbeitrag entrichtet wird. Wer ein Schreiben des Beitragsservice erhält und aufgefordert wird, Daten anzugeben, sollte einige Hinweise beachten.
Dem Beitragsservice werden Angaben zu Name, Adresse, Doktorgrad, Familienstand und Geburtsdatum sowie der Tag des Einzugs in die Wohnung von den Einwohnermeldeämtern übermittelt.
Rundfunkbeitrag wird für jede Wohnung entrichtet
Wenn sich eine volljährige Person durch den Abgleich keiner bereits beim Beitragsservice angemeldeten Wohnung zuordnen lässt, erfragt der Beitragsservice per Brief, ob eine Anmeldung nötig ist. Das Schreiben enthält die Bitte, die benötigten Angaben zur eigenen Wohnung unter www.rundfunkbeitrag.de/meldedaten mitzuteilen. Dazu kann entweder ein QR-Code auf dem Schreiben gescannt oder der beigefügte Antwortbogen ausgefüllt an den Beitragsservice zurückgesandt werden. Sollte die angeschriebene Person mitteilen, dass bereits ein*e Mitbewohner*in den Rundfunkbeitrag für die Wohnung zahlt und die entsprechende Beitragsnummer angeben, werden alle Daten dieser Person gelöscht. Andernfalls kann die Anmeldung auf diesem Weg erfolgen.
Einzugsdatum für Nachzahlung des Rundfunkbeitrags massgeblich
Wenn bislang keine Person für eine Wohnung den Rundfunkbeitrag bezahlt, dann sollte die angeschriebene Person das Einzugsdatum im Online-Formular oder auf dem beiliegenden Antwortbogen vermerken. Ab diesem Datum wird dann der Rundfunkbeitrag für die Wohnung berechnet. Eine rückwirkende Anmeldung und Nachberechnung erfolgt jedoch maximal bis zum 01.01.2020.
Anspruch auf Befreiung oder Ermässigung kann rückwirkend geltend gemacht werden
Wer angeschrieben wird und aus sozialen oder gesundheitlichen Gründen Anspruch auf Befreiung oder Ermäßigung hat, kann diesen rückwirkend für bis zu drei Jahre geltend machen. Maßgeblich sind auch hier das Einzugsdatum in die Wohnung sowie der Zeitpunkt, ab dem die Voraussetzungen für Befreiung oder Ermäßigung vorliegen.
Bei ausbleibender Rückmeldung erfolgt automatische Anmeldung zum Rundfunkbeitrag
„Wer sich nicht auf das Schreiben des Beitragsservice zurückmeldet, erhält erst ein Erinnerungsschreiben, bevor eine automatische Anmeldung zum Rundfunkbeitrag erfolgt. Die Person bekommt ein Beitragskonto und wird zur Zahlung aufgefordert“, warnt Laura Ladwig, Juristin bei der Verbraucherzentrale Berlin. „Wer Hilfe benötigt, sollte unsere kostenfreie Rundfunkbeitragsberatung in Anspruch nehmen“, empfiehlt Ladwig.
Weitere Informationen
Wer Hilfe im Einzelfall benötigt, beispielsweise bei Fragen zu Befreiungsmöglichkeiten, erreicht die telefonische Rundfunkbeitragsberatung der Verbraucherzentrale Berlin Dienstag von 08:30–10:30 Uhr sowie Donnerstag von 14:00–16:00 Uhr unter der Telefonnummer 030 214 85-160. Zudem haben Ratsuchende die Möglichkeit, sich nach Terminvereinbarung zu diesem Thema persönlich kostenfrei beraten zu lassen: Dazu können sie online über www.vz-bln.de/beratung-be/terminbuchung oder telefonisch unter 030 214 85-0 einen Termin vereinbaren.
Informationen zu allen anderen Beratungsthemen und -zeiten der Verbraucherzentrale Berlin finden Ratsuchende unter:
www.vz-bln.de/beratung-be
Verbraucherzentrale Berlin e. V.
Hardenbergplatz 2
10623 Berlin
Telefon: +49 (30) 21485-0
Telefax: +49 (30) 21172-01
http://www.verbraucherzentrale-berlin.de
E-Mail: presse@vz-bln.de