Anpassung erfolgt auf gesetzlicher Grundlage
Seit 2021 erfolgt die Anpassung der Pfändungsfreigrenze jährlich. Zuvor betrug der regelmäßige Turnus der dynamischen Anpassung zwei Jahre. Die nach § 850c Zivilprozessordnung (ZPO) bis zum 30. Juni 2022 geltende Pfändungstabelle wird jetzt durch die Bekanntmachung zu den Pfändungsfreigrenzen 2022 vom 25. Mai 2022 im Bundesgesetzblatt 2022 Teil I Nr. 18 von der Pfändungstabelle mit Gültigkeit vom 01. Juli 2022 bis 30. Juni 2023 abgelöst.
Kostenausgleich — Eine ziemlich einseitige „Angelegenheit“
Die im Anhang der Pfändungsfreigrenzenbekanntmachung vom 25. Mai 2022 veröffentlichten Tabellen zeigen, was dem Schuldner bei einer etwaigen Lohnpfändung bleibt. Dieser Betrag ist wiederum abhängig vom Einkommen des Schuldners sowie der Anzahl eventuell unterhaltsberechtigter Personen. „Mit dem jährlichen Dynamisierungsrhythmus der Pfändungsfreigrenzen sollen Schuldnern regelmäßig die steigenden Lebenshaltungskosten ausgeglichen werden“, so Bernd Drumann, Geschäftsführer der Bremer Inkasso GmbH. Er fährt fort: „Nicht nur für den Schuldner sind die neuen Beträge von Bedeutung. Sie wirken sich auch auf den Gläubiger aus. Im Umkehrschluss heißt mehr unpfändbares Geld in den Taschen der Schuldner nämlich, dass der Gläubiger noch länger auf sein Geld warten muss.“
Eine Tabelle – zwei Lesarten
„Die neue Tabelle liest sich für den Schuldner sicher erfreulich, bei dem Gläubiger hinterlassen die Pfändungsfreibeträge der Tabelle eher einen fahlen Beigeschmack. Mit dem Mehrbehalt für Schuldner verlängert sich der Zeitraum, über den der Gläubiger auf die Realisierung seiner Forderung zu warten gezwungen wird. Und nicht selten bleibt die Pfändung gar gänzlich erfolglos. Lag der pfändbare Nettolohn eines Schuldners ohne unterhaltsberechtigte Person monatlich z. B. bei 1.625 EUR, so erhielt der Gläubiger bisher 257,15 EUR. Ab dem 1. Juli 2022 erhält er dann nur noch 202,89 EUR und damit 54,26 EUR monatlich bzw. 651,12 EUR jährlich weniger. Wenn die offene Forderung eines Gläubigers von beispielsweise mehreren tausend Euro mit über 600 EUR jährlich weniger beglichen wird, sind Ärger und Frust des Gläubigers nur allzu verständlich.“
Bereinigter Nettolohn — Ausgangswert für Tabelle
„Der so genannte bereinigte Nettolohn, der mit dem steuerlichen Nettolohn nicht zwingend identisch ist, dient als Ausgangswert für die Pfändungstabelle. Es ist gesetzlich geregelt, was dem Arbeitseinkommen hinzugerechnet oder was davon abgezogen wird. Einen erheblichen Einfluss auf die Pfändungsfreigrenze hat dabei die Anzahl der Personen, gegenüber denen der Schuldner eine gesetzliche Unterhaltspflicht hat. Bisher lag die Pfändungsfreigrenze für einen verheirateten Schuldner bei 1.729,99 EUR. Diese Freigrenze steigt jetzt auf 1.839,99 EUR.“
Keiner kommt zu einer Pfändung wie die Jungfrau zum Kind
„Eine Pfändung steht ganz am Ende einer langen Reihe von Maßnahmen und Versuchen, eine offene Forderung zu realisieren, keinesfalls am Anfang! Und bis es dazu kommt, hat ein Gläubiger schon viel Zeit, Nerven und Geld aufwenden müssen.
Selbstverständlich muss es einem Schuldner möglich sein, seinen Lebensunterhalt zu bestreiten. Dazu muss ihm ein Mindestmaß an Mitteln zugestanden werden, andernfalls könnte das zu neuen Problemen führen. Dass ein Gläubiger aber eine Lieferung oder Leistung erbracht hat, für die ihm die Vergütung zusteht, weil auch er seinen Lebensunterhalt zu bestreiten hat, eventuell ein Unternehmen zu führen und Personal zu bezahlen hat, das sollte noch einmal deutlich gesagt werden.“
Offene Forderungen ziehen Kreise
„Leider ist die Beobachtung, dass Gläubiger nicht selten selbst in finanzielle ‚Schieflage‘ geraten, wenn Kunden die erhaltene Lieferung/Leistung nicht bezahlen, Teil unseres Arbeitsalltages. Die Überschuldung von Privatpersonen ist in Deutschland nach wie vor sehr hoch. Überschuldung bedeutet, dass mit den regelmäßig zur Verfügung stehenden Mitteln die monatlich anfallenden Lebenshaltungskosten sowie bestehende Verbindlichkeiten über einen gewissen Zeitraum oder auf Dauer nicht mehr beglichen werden können. Und überschuldete Personen haben selten nur einen Gläubiger.“
Mangelnder Finanzkompetenz entgegenwirken
„Mit Geld vernünftig umzugehen, kann man lernen. Nur leider gilt in unserem Land noch viel zu häufig: ‚Über Geld spricht man nicht‘. Aber genau darüber sollte bereits früh gesprochen werden, und das möglichst schon in Kindergarten und Schule, denn es ist leider zu beobachten, dass mehr und mehr grundlegendste Kenntnisse über finanzielle Zusammenhänge fehlen und Finanzkompetenz verloren geht. Kinder aber, die von den Eltern den Umgang mit Geld nicht gelernt haben, können später auch nicht auf diese Kompetenz zugreifen. Da Geld ja aber bekanntlich die Welt regiert, werden sie diesem Thema letztlich nicht entkommen können. Das Wissen um finanzielle Zusammenhänge ist eine Lektion, die Kindern (und (späteren) Erwachsenen) im Leben wirklich weiterhelfen würde.“
Konsequenzen, die nicht greifen und die Falschen treffen
„Obwohl viele Haushalte überschuldet sind, hat sich so gut wie nichts geändert. In dieser Situation aber greifen dann etliche Regelungen und Tatsachenbefunde ein, die die Schuldner begünstigen bzw. schützen und die Gläubiger belasten bzw. ihre Möglichkeiten zur Forderungsdurchsetzung beschneiden. Neben der laufenden Anhebung von Pfändungsfreigrenzen können Pfändungen trotz vorhandener Titel auch wegen überlasteter Gerichtsvollzieher oft über lange Zeit nicht durchgesetzt werden — eine früh absehbare Entwicklung, kein plötzliches Ereignis von heute auf morgen —, die Wohlverhaltensperiode vor einer Restschuldbefreiung wurde verkürzt, sodass Gläubiger ihre Forderungen dadurch zwangsläufig nur zu einem geringeren Teil befriedigt bekommen, wenn überhaupt. Die Rechtsunsicherheit bei der Vorsatzanfechtung ist immer noch nicht vollständig behoben … und am Ende zahlen die Falschen die Zeche.“
Es muss sich etwas ändern
„Die Sicherung der Existenz ist wichtig! Der Gesetzgeber erkennt das u. a. mit der anstehenden Anpassung der Pfändungsfreigrenzen auch an. Was aber ist mit der Sicherung der Existenz des Gläubigers, wenn vor dem Gesetz alle gleich sind? Meines Erachtens ist eine wesentlich deutlichere Unterstützung derer, die rechtmäßige Forderungen aus erbrachten Lieferungen und Leistungen haben, die ihrer Arbeit nachgehen, ihr Unternehmen mit Vertrauens- und Leistungsvorschuss führen, dringend angezeigt. Der Gesetzgeber und die Politik stehen hier einmal mehr in der Pflicht!“
Die BREMER INKASSO GmbH bietet ihren Kunden kompetente Beratung und juristische Unterstützung im Bereich des Forderungseinzugs – bundesweit und international. Das 1984 von Bernd Drumann gegründete Unternehmen ist seit 1996 unter dem Namen BREMER INKASSO GmbH tätig und beschäftigt rund 20 Mitarbeiter in der Firmenzentrale. Die Sachbearbeitung erfolgt überwiegend durch speziell ausgebildete Volljuristen. Die BREMER INKASSO GmbH ist Mitglied im Bundesverband Deutscher Inkassounternehmen e.V. / Weitere Infos unter www.bremer-inkasso.de
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