Bund und BAUINDUSTRIE unterzeichnen Charta für bessere Zusammenarbeit bei Wasserbauprojekten

Bauprojekte an Bundeswasserstraßen sind technisch und organisatorisch komplex. Damit die Projektbeteiligten derartige Bauprozesse vorausschauend im Interesse einer wirtschaftlichen und effizienten Bauabwicklung bestmöglich bewältigen können, ist eine vertrauensvolle, enge Zusammenarbeit zwischen Bauherrn und Bauunternehmen wichtig.

Heute haben Vertreter der Wasserstraßen- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes und der Hauptverband der Bauindustrie im Bundesministerium für Digitales und Verkehr in Berlin dazu eine Charta für die Zusammenarbeit auf Baustellen an Bundeswasserstraßen unterzeichnet.

Susanne Henckel, Staatsekretärin im Bundesministerium für Digitales und Verkehr: „Mehr bauen, weniger verhandeln, lautet die Devise für die Modernisierung unserer Wasserstraßen. Ein Baustein ist dabei die transparente, kooperative und faire Zusammenarbeit auf der Baustelle. Die Charta steht dabei für einen konstruktiven Neuanfang der Zusammenarbeit am Wasser.“

Professor Dr.-Ing. Hans-Heinrich Witte, Präsident der Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt: „Mut zu Verantwortung und neuen Perspektiven, das sind die Eckpfeiler der Vereinbarung zwischen Bauindustrie und Verwaltung. Mit einer partnerschaftlichen Zusammenarbeit und klaren Rahmenbedingungen steigern wir gemeinsam die Effektivität unserer Bauvorhaben."

Peter Hübner, Präsident des Hauptverbandes der Bauindustrie: „Wir brauchen einen Qualitätswettbewerb: Nicht der niedrigste Preis, sondern die Gesamtwirtschaftlichkeit und die besten, nachhaltigsten und sozialgerechtesten Ideen müssen in den Fokus der öffentlichen Vergabe rücken. Dazu ist es notwendig, dass alle Beteiligten frühzeitig zusammenkommen und transparent über alle Projektlebensphasen hinweg zusammenarbeiten.“

Bei der Charta handelt es sich um die Vereinbarung für bessere Projektkultur. Ihre Regelungen haben zwar keine vertragliche Verbindlichkeit und werden auch nicht zum Gegenstand eines Vertrages gemacht. Sie sind aber im Rahmen und auf der Basis des geltenden Rechts einschließlich der bestehenden Verwaltungsvorschriften anzuwenden und auszulegen.

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