Am 27./28. April 2022 wird der Zweite Senat des Bundesverfassungsgerichts in einer mündlichen Verhandlung in Sachen "Gefangenenvergütung" über drei Verfassungsbeschwerden zu der Frage verhandeln, ob die gesetzlich festgelegte Höhe der Vergütung, die Gefangene im Strafvollzug für dort erbrachte Arbeitsleistungen erhalten, mit der Verfassung vereinbar ist (Aktenzeichen: 2 BvR 166/16, 2 BvR 914/17, 2 BvR 1683/17). Der Deutsche Verein für öffentliche und private Fürsorge e.V. nimmt dies zum Anlass, das lange vernachlässigte sozialpolitische Thema in die Öffentlichkeit zu rücken und ruft den Gesetzgeber und die Länder dazu auf, den Weg für eine Einbeziehung von Gefangenen in die gesetzliche Rentenversicherung freizumachen.
Die Arbeitsentgelte in Haft sind gering. Sie liegen weit unterhalb des gesetzlichen Mindestlohns. Bund und Länder müssen deshalb zu tragfähigen Lösungen gelangen, damit Gefangene, die in Haft arbeiten oder eine Ausbildung machen, eine angemessene rentenrechtliche Absicherung erwerben können.
Solange die Arbeitsentgelte gering sind, können arbeitende Strafgefangene eine ins Gewicht fallende rentenrechtliche Anwartschaft nur dann erarbeiten, wenn sie auf der Basis eines fiktiven Arbeitsentgelts in ausreichender Höhe versichert werden und die Beiträge z.B. vom Arbeitgeber, das heißt den Justizbehörden der Länder, übernommen werden. Eine Erhöhung des Arbeitsentgeltes könnte indes die arbeitenden Strafgefangenen in die Lage versetzen, den Arbeitnehmeranteil an den Beiträgen zur gesetzlichen Rentenversicherung zumindest in Teilen selbst zu tragen.
„Der Strafvollzug wird vom Gedanken der Resozialisierung geleitet“, so Michael Löher, Vorstand des Deutschen Vereins für öffentliche und private Fürsorge e.V., „Wer seine Haftzeit verbüßt hat, soll sich möglichst schnell wieder in die Gesellschaft eingliedern können. Dazu gehört auch, dass Gefangene bereits in ihrer Haftzeit zu angemessenen Konditionen arbeiten und sich so Ansprüche auf eine soziale Absicherung erarbeiten können“, so Löher.
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