Gleiss Lutz wiederholt für Freistaat Bayern historischen Erfolg in Luxemburg und wehrt Beihilferückforderung in Millionenhöhe ab

Der Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) hat mit Urteil vom 10. März 2022 das erstinstanzliche Urteil des Gerichts (EuG) bestätigt, mit dem der Beihilfe-Rückforderungsbeschluss der Kommission zu den sog. Milchgüteprüfungen für nichtig erklärt worden war. Das hiergegen gerichtete Rechtsmittel der Kommission wurde vollumfänglich zurückgewiesen.

2015 hatte die Kommission die staatlichen Zuschüsse zur Sicherstellung der neutralen Untersuchung der Milchqualität als rechtswidrige Beihilfen eingeordnet. Infolgedessen hatte sie die Rückzahlung der betreffenden Mittel angeordnet, die sich auf insgesamt über 40 Mio. Euro beliefen. Von der Rückforderungsentscheidung war eine große Zahl bayerischer Molkereien betroffen.

Das Urteil des Gerichtshofs bestätigt, dass der Rückforderungsbeschluss der Kommission die Rechte der Beteiligten auf Beteiligung am Verwaltungsverfahren verletzt hat. Denn die Kommission hatte den Rückforderungsbeschluss auch auf staatliche Mittel bzw. Finanzierungsarten erstreckt, die in dem verfahrenseinleitenden Eröffnungsbeschluss nicht erwähnt waren. Hierin liegt die Verletzung einer wesentlichen Formvorschrift, die bereits als solche zur Aufhebung des Kommissionsbeschlusses führt. Der Gerichtshof ist damit der Argumentation von Gleiss Lutz und dem Freistaat Bayern auf ganzer Linie gefolgt. Das Urteil hat grundsätzliche Bedeutung, weil es die Beteiligungsrechte im Verfahren vor der Kommission stärkt und sicherstellt, dass bei gravierenden Verfahrensfehlern ein effektiver Rechtsschutz besteht.

Gleiss Lutz hatte den Freistaat Bayern bereits in dem Beihilfeverfahren vor der Kommission begleitet und 2018 in erster Instanz die Aufhebung des Rückforderungsbeschlusses erwirkt. Bei dem Ausgangsverfahren handelte es sich um die erste Klage des Freistaats Bayern vor den Unionsgerichten.

Der Fall wurde von Dr. Ulrich Soltész (Partner, EU-Beihilferecht) und Dr. Harald Weiß (Counsel, EU-Beihilferecht, beide Brüssel) betreut. Gleiss Lutz ist seit vielen Jahren in großem Umfang im EU-Beihilferecht tätig und verfügt über große Erfahrung in der Prozessführung vor den Europäischen Gerichten in Luxemburg.

Firmenkontakt und Herausgeber der Meldung:

Gleiss Lutz Hootz Hirsch Partnerschaftsgesellschaft
Taunusanlage 11
60329 Frankfurt
Telefon: +49 (69) 95514-0
Telefax: +49 (69) 95514-198
http://www.gleisslutz.com/

Ansprechpartner:
Melina Merz
Marketing & Communications Senior Specialist
Telefon: +49 (711) 8997-4587
Fax: +49 (711) 855096
E-Mail: melina.merz@gleisslutz.com
Für die oben stehende Story ist allein der jeweils angegebene Herausgeber (siehe Firmenkontakt oben) verantwortlich. Dieser ist in der Regel auch Urheber des Pressetextes, sowie der angehängten Bild-, Ton-, Video-, Medien- und Informationsmaterialien. Die United News Network GmbH übernimmt keine Haftung für die Korrektheit oder Vollständigkeit der dargestellten Meldung. Auch bei Übertragungsfehlern oder anderen Störungen haftet sie nur im Fall von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. Die Nutzung von hier archivierten Informationen zur Eigeninformation und redaktionellen Weiterverarbeitung ist in der Regel kostenfrei. Bitte klären Sie vor einer Weiterverwendung urheberrechtliche Fragen mit dem angegebenen Herausgeber. Eine systematische Speicherung dieser Daten sowie die Verwendung auch von Teilen dieses Datenbankwerks sind nur mit schriftlicher Genehmigung durch die United News Network GmbH gestattet.

counterpixel