OLG Dresden: Geschäftsführer haften für Datenschutz persönlich

Der Geschäftsführer einer GmbH ist neben der Gesellschaft "Verantwortlicher" im Sinne der Datenschutzgrundverordnung (DSGVO). Dementsprechend entschied  das OLG Dresden mit Urteil vom 30.11.2021 und verurteilte die Gesellschaft und deren Geschäftsführer gesamtschuldnerisch zur Zahlung von 5.000 Euro Schadensersatz.

In dem ausgeurteilten Verfahren hatte der Geschäftsführer einer GmbH strafrechtlich relevante Daten des Klägers über die Beauftragung eines Privatdetektives ausgespäht und gegenüber der Gesellschaft offengelegt. Die Mitgliedsanfrage des vor dem OLG Dresden klagenden Autohändlers wurde daraufhin von der beklagten GmbH abgelehnt.

Das OLG Dresden sah in dem Ausspähen strafrechtlicher Daten und deren Offenlegung gegenüber der Gesellschaft einen Verstoß gegen Art. 6 DSGVO. Hiernach ist jegliche Verarbeitung von personenbezogenen Daten unrechtmäßig, es sei denn es greift ein Rechtfertigungsgrund. Ein solcher, liege vorliegend nicht in einem berechtigten Interesse der GmbH, denn die Ausspähung der Daten verstoße bereits gegen den Erforderlichkeitsgrundsatz.

Als milderes Mittel gegenüber der Beauftragung eines Privatdetektives, hätte die Gesellschaft etwa das potenzielle Mitglied zur Selbstauskunft über die Vorlage eines polizeilichen Führungszeugnisses auffordern können. Zudem sei ein Verstoß gegen Art. 10 DSGVO gegeben, wonach die Verarbeitung personenbezogener Daten im Zusammenhang mit Straftaten nur unter behördlicher Aufsicht erlaubt ist.

Für den aus dem Verstoß gegen die DSGVO resultierenden Schaden hat der Geschäftsführer auch persönlich zu haften. Dieser sei gemäß Art. 4 Nr. 7 DSGVO selbst datenschutzrechtlich Verantwortlicher. Eine datenschutzrechtliche Verantwortlichkeit sei immer dann zu bejahen, wenn eine natürliche oder juristische Person allein oder gemeinsam mit anderen über die Mittel und Zwecke der Datenverarbeitung entscheiden könne. Dementsprechend könne zwar die Verantwortlichkeit von weisungsgebundenen Angestellten entfallen, nicht aber die eines Geschäftsführers.

Des Weiteren bestätigte das OLG Dresden die sich mittlerweile abzeichnende erstinstanzliche Rechtsprechung, wonach der Schadensbetrag der Höhe nach auf den Verantwortlichen abschreckend zu wirken hat. Das Urteil ist daher als datenschutzfreundlich zu begrüßen und dürfte ohne Frage in Zukunft eine zunehmende Praxisrelevanz entfalten, so Rechtsanwalt Ruigrok van de Werve, von der Kanzlei CLLB, welche sich intensiv mit der datenschutzrechtlichen Rechtsprechung auseinandersetzt und Mandate in diversen DSGVO Fällen betreut.

Über CLLB Rechtsanwälte Cocron, Liebl, Leitz, Braun, Kainz Partnerschaft mbB

CLLB Rechtsanwälte steht für herausragende Expertise auf dem Gebiet des Zivilprozessrechts. Die Ausarbeitung und erfolgreiche Umsetzung einer zielführenden Prozessstrategie ist nicht nur in Großverfahren mit mehreren hundert Geschädigten ein entscheidender Faktor. Auch komplexe Einzelverfahren gerade mit internationalem Bezug können nur durch den Einsatz spezifischer Erfahrung und detaillierter Sach- und Rechtskenntnis optimal geführt werden. Unsere Anwälte verfügen über langjährige Erfahrung vor Gerichten in der gesamten Bundesrepublik. Die Kanzlei CLLB Rechtsanwälte wurde im Jahr 2004 in München gegründet und konnte sich durch zahlreiche Erfolge in aufsehenerregenden Verfahren bereits nach kurzer Zeit etablieren. Beinahe zwangsläufig war deshalb die Erweiterung der Repräsentanz mit Eröffnung eines weiteren Standortes in der Bundeshauptstadt Berlin im Jahr 2007. Neben den vier Gründungspartnern István Cocron, Steffen Liebl, Dr. Henning Leitz und Franz Braun, deren Anfangsbuchstaben für die Marke "CLLB" stehen, sind mit Alexander Kainz 2008 und Thomas Sittner 2017 zwei weitere Partner für den Mandantenerfolg verantwortlich. Mittlerweile vertreten dreizehn Rechtsanwälte von CLLB die rechtlichen Interessen ihrer Mandanten. Sie sind dabei vorwiegend auf Klägerseite tätig und machen für sie Schadensersatzforderungen geltend. Das heißt kurz zusammengefaßt: Wir können Klagen.

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