Berechnungsmethoden
Zurzeit gibt es zwei Methoden zur Wohnflächenberechnung, die auch vor Gericht anerkannt sind. Doch während die DIN-Norm 277 kaum Anwendung findet, wird in den meisten Verträgen die Wohnflächenverordnung zu Grunde gelegt, die im sozialen Wohnungsbau sogar verpflichtend ist.
Welche Flächen zählen?
Nach der Wohnflächenverordnung zählen nur die Grundflächen der Räume, die ausschließlich zur betreffenden Wohnung gehören. Das können neben den Wohnräumen beispielsweise auch die Grundflächen von Wintergärten, Schwimmbädern und ähnlich geschlossenen Räumen sein. Auch Balkone, Loggien, Dachgärten und Terrassen zählen dazu. Ebenso mit eingerechnet werden fest eingebaute Gegenstände wie z.B. Flächen von Tür- und Fensterrahmen, Einbaumöbel und Öfen. Nicht zur Wohnfläche gehören hingegen so genannte Zubehörräume wie etwa Keller- oder Abstellräume, Waschküchen, Dachbodenräume, Garagen oder Geschäftsräume.
Wie wird berechnet?
Nur Räume und Raumteile mit einer Höhe von mindestens zwei Metern werden zu 100 Prozent zur Wohnraumfläche gezählt. Bei schrägen Wänden bis zu zwei Metern Höhe wird erst alles ab einem Meter Raumhöhe berechnet, aber nur zu 50 Prozent. Flächen unter einem Meter werden außer Acht gelassen. Für den Raum unterhalb von Treppen gilt das Gleiche: Erst bei einer Höhe ab einem Meter bzw. ab der dritten Treppenstufe wird die Hälfte der Fläche angerechnet. Ebenso unbeheizbare Wintergärten, Schwimmbäder und Co.: Sie werden nur zu 50 Prozent angerechnet. Bei Balkonen, Loggien und Terrassen beispielsweise hängt es vom Vertrag ab: In der Regel wird ein Viertel ihrer Fläche eingerechnet, höchstens aber die Hälfte. Bei Tür-, Fenster- und Wandnischen kommt es darauf an, ob sie bis zum Boden reichen: Erst dann und mit einer Mindesttiefe von 13 Zentimetern werden sie auf die Wohnfläche angerechnet.
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