Ein Versandunternehmen handelt irreführend und unlauter, wenn es seinen Kunden eine pauschale Mahngebühr kommentarlos in Rechnung stellt, obwohl diese vorher weder vereinbart war, noch aus den Allgemeinen Geschäftsbedingungen hervorging. ARAG Experten verweisen auf eine Entscheidung des Oberlandesgerichts Hamburg, wonach ein derartiger pauschaler Abzug auch nicht als schlichte Meinungsäußerung einzuordnen ist. Es handele sich um eine "unwahre" und nicht nur "zur Täuschung geeignete" Angabe, die nicht gerechtfertigt sei (Az.: 15 U 14/21).
Sie wollen mehr erfahren? Lesen Sie die aktuelle Entscheidung des OLG Hamburg .
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