Das Ehepaar hatte sich untereinander darauf geeinigt, dass der Mann die gerichtlichen Kosten der Scheidung und die außergerichtlichen Kosten jeder Ehepartner selbst tragen würde.
Als das Gericht die Ehe schied, hob es jedoch die Kosten des Verfahrens gegeneinander auf. Das Gesetz sehe vor, die Kosten der Scheidungssache und der Folgesachen gegeneinander aufzuheben. Die Frau legte erfolgreich Beschwerde dagegen ein.
Zwar sehe das Gesetz in der Tat vor, dass die Kosten der Scheidungssache und der Folgesachen gegeneinander aufzuheben seien. Hätten die Ehepartner allerdings eine Vereinbarung über die Kosten getroffen, sei diese Regelung der Entscheidung ganz oder teilweise zugrunde zu legen. Diese „Soll“-Vorschrift sei ausdrücklich mit der Absicht eingeführt worden, die Vereinbarungen der Beteiligten stärker zu berücksichtigen als die zuvor geltende „Kann“-Vorschrift. Nur wenn schwerwiegende Gründe dagegensprächen, dürfe das Gericht die Kosten gegen den Willen der Beteiligten verteilen.
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