Umgangsrecht für Großeltern
ARAG Experten betonen, dass Großeltern einen Anspruch darauf haben, ihr Enkelkind zu sehen. Kommt es im Zuge einer Scheidung der Eltern des Enkelkindes zu Schwierigkeiten, weil einer der Elternteile gemeinsame Zeit mit dem Enkel verwehrt, können Großeltern das Umgangsrecht sogar einklagen. Zumindest, wenn es dem Wohl des Kindes dient oder eine feste Bindung zu den Großeltern besteht. Gibt es deutliche Gründe, die dem Kindeswohl widersprechen, kann der Umgang mit dem Enkel jedoch auch abgelehnt werden. In einem konkreten Fall entschieden die Richter aber zugunsten von Oma und Opa. Hier wollte die Mutter ihren ungeliebten Ex-Schwiegereltern nach der Scheidung ihr Kind nicht überlassen. Schon gar nicht am Stück in den Ferien. Doch Oma und Opa durften ihr Enkelkind in den Herbstferien für eine Woche zu sich holen (Brandenburgisches Oberlandesgericht, Az.: 10 UF 159/13 UF).
Betreuung durch die Großeltern
Ist das Kind zur Betreuung bei Oma und Opa untergebracht, greift nach Auskunft von ARAG Experten keine gesetzliche Unfallversicherung. Egal, ob Oma und Opa nur ab und zu aushelfen oder es sich dabei um eine längerfristige Lösung handelt – eine private Unfallversicherung für Kinder ist daher unerlässlich. Kinder sind nun einmal Kinder und bedenken im ausgelassenen Spiel nicht immer alle Gefahren und Konsequenzen ihres Handelns. Sie sind daher einem besonderen Verletzungsrisiko ausgesetzt. Kommt es in der Freizeit zum Unfall, besteht kein Schutz durch die gesetzliche Unfallversicherung. Dann übernimmt eine private Unfallversicherung die entstehenden Kosten und federt eventuelle langfristige Beeinträchtigungen ab. Natürlich sollten sich auch die Großeltern absichern. Wenn sie sich beim Herumtoben mit den Enkeln verletzen, ist das ebenfalls ein Fall für eine private Unfallversicherung.
Übrigens: Wenn die Großeltern auf den Nachwuchs aufpassen, haben sie nach Auskunft der ARAG Experten keine Erziehungspflicht. Sie dürfen also nach Lust und Laune spielen, toben und verwöhnen, was das Zeug hält – und dafür z. B. sogar auch den Ballettunterricht oder die Geigenstunde der Enkel ausfallen lassen.
Sind Eltern dauerhaft nicht in der Lage, sich um das eigene Kind zu kümmern, können Großeltern vom Familiengericht als Vormund eingesetzt werden. Sie werden in der Regel vorrangig berücksichtigt, wenn regelmäßiger Kontakt zum Enkel besteht. Nach Auskunft der ARAG Experten sind Oma und Opa allerdings nicht dazu verpflichtet, die Vormundschaft zu übernehmen. Wenn sie sich jedoch längerfristig kümmern, ist es sogar möglich, Elternzeit zu beantragen, falls das Enkelkind minderjährig ist und noch zur Schule geht oder in der Ausbildung steckt.
Mit Oma und Opa verreisen
Wenn Großeltern mit den Enkeln auf große Fahrt gehen, sollten sie neben dem Reisepass bzw. Personalausweis und der Krankenversicherungskarte eine Kopie vom Impfpass der Kinder mitnehmen. Da in der Regel nicht einmal Eltern ganz genau wissen, wann welche Impfung gemacht oder aufgefrischt wurde, können sie bei einem medizinischen Notfall schnell feststellen, ob der vorhandene Impfschutz ausreicht. Bekannt sein sollte Oma und Opa auch die Blutgruppe ihres Enkels sowie Allergien und Vorerkrankungen.
Vollmacht für den Fall der Fälle
Keiner denkt gerne daran, aber das Thema Unfall und Behandlung im Notfall sollte geregelt sein. Denn eigentlich dürfen nur die Erziehungsberechtigten über eine Behandlung entscheiden. Und anders herum: Aufgrund der Schweigepflicht darf der Arzt ohne Vollmacht den Großeltern nichts zum Gesundheitszustand der Enkel sagen. Daher raten die ARAG Experten, Großeltern eine Vollmacht mit in den Urlaub zu geben. Neben dem Hinweis, dass das Kind mit den Großeltern reisen darf, sollten darin Vor- und Nachname des Kindes, der Großeltern und Eltern sowie das Geburtsdatum des Kindes erfasst sein. Auch Nummern der Personalausweise aller Beteiligten und die Adresse sowie Telefonnummern der Eltern sollten nicht fehlen. Ebenfalls ratsam zu notieren sind Dauer und Ort der Reise.
Geht die Reise ins Ausland, kann es sinnvoll sein, die Vollmacht in die entsprechende Landessprache übersetzen zu lassen. Denn in einigen Ländern – wie zum Beispiel Großbritannien oder Griechenland – wird die Vollmacht unter Umständen bei der Einreise verlangt. Manche Staaten wollen sogar eine amtliche Beglaubigung der Vollmacht sehen. Erkundigen Sie sich daher am besten vor der Reise bei der Botschaft des Reiselandes nach den geltenden Regelungen.
(Geld)geschenke von den Großeltern
Entschließen sich die Großeltern, ihren Enkeln bereits vor dem Tod etwas mehr Geld zukommen zu lassen, verlangt der Staat die gleiche Steuer wie bei einer Erbschaft, weshalb sie „Erbschafts- und Schenkungssteuer“ genannt wird. Aber die ARAG Experten weisen darauf hin, dass auch dieselben Freibeträge wie bei der Erbschaft gelten. Danach dürfen die Großeltern bis 400.000 Euro an ihre Enkel vererben, wenn das eigene Kind bereits verstorben ist. Ansonsten sind es bis 200.000 Euro, die steuerfrei an Enkel verschenkt werden dürfen.
Bei allen anderen Geschenken weisen die ARAG Experten darauf hin, dass es Großeltern grundsätzlich freisteht, was sie dem Kind in welchem Wert schenken. Eltern haben keine rechtliche Handhabe, bestimmte Geschenke wie beispielsweise den aus Elternsicht viel zu teuren Computer oder das unerwünschte Outfit zu verbieten. Natürlich ist es aber immer ratsam, sich über Geschenke abzustimmen.
Unterhaltspflicht
Die rechtliche Grundlage für den Elternunterhalt bildet das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB). Darin heißt es in Paragraf 1601: „Verwandte in gerader Linie sind verpflichtet, einander Unterhalt zu gewähren.“ Im Klartext heißt das: Eltern zahlen für Kinder und Kinder sind ihren Eltern gegenüber unterhaltspflichtig. Können Eltern nicht zahlen, kann es im Einzelfall auch möglich sein, dass Großeltern unterhaltspflichtig werden. Erst kürzlich hat der Bundesgerichtshof ein entsprechendes Urteil gefällt: Hier mussten die finanziell gut gestellten Großeltern nach einer Scheidung der Kindeseltern für einen Teil des Enkel-Unterhaltes aufkommen. Allerdings bleibt diese Ersatzhaftung nach Auskunft der ARAG Experten eine Ausnahme (Az.: XII ZB 123/21).
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