Das Kindergeld
Eltern, die im Inland wohnen und unbeschränkt steuerpflichtig sind, erhalten nach dem Einkommensteuergesetz (EStG) Kindergeld als Steuervergütung. Es wird einkommensunabhängig gezahlt, ist allerdings nach der Zahl der Kinder gestaffelt. Zum 1. Januar 2018 ist zuletzt eine Erhöhung des Kindergeldes erfolgt. Derzeit wird Kindergeld in Deutschland für rund 17 Millionen Kinder gezahlt.
Kindergeld gibt es grundsätzlich
- für alle Kinder bis zum 18. Lebensjahr,
- für Kinder in Ausbildung bis zum 25. Lebensjahr,
- für arbeitslose Kinder bis zum 21. Lebensjahr.
Es beträgt aktuell:
- für das erste und zweite Kind monatlich 194 Euro
- für das dritte Kind monatlich 200 Euro
- für das vierte und jedes weitere Kind monatlich 225 Euro
Die nächste Erhöhung der Kindergeldes soll nach den Plänen der Bundesregierung ab Juli 2019 stattfinden und zwar um zehn Euro pro Monat. In einer zweiten Stufe soll das Kindergeld um weitere 15 Euro ab Januar 2021 angehoben werden.
Die Kinderfreibeträge
Das Existenzminimum von Kindern wird aus verfassungsrechtlichen Gründen von der Steuer freigestellt. Das sollen die Steuerfreibeträge für Kinder sicherstellen. Die Eltern erhalten sie bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres – danach unter bestimmten Voraussetzungen bis zum 25. Lebensjahr des Kindes. Das Finanzamt rechnet im Rahmen der Steuererklärung automatisch aus, ob Kindergeld oder Kinderfreibetrag für die Eltern günstiger ist. Die Freibeträge für Kinder berücksichtigen das sächliche Existenzminimum für Kinder (Kinderfreibetrag) mit derzeit 4.788 Euro und den Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf (Erziehungsfreibetrag) mit 2.640 Euro. Für jedes Kind steht den Eltern also gemeinsam ein jährlicher Steuerfreibetrag von 7.428 Euro zu. Bei getrennter Veranlagung von Ehegatten wird bei jedem Elternteil der Betrag in Höhe von 3.714 Euro berücksichtigt. Ab 2019 soll der jährliche Steuerfreibetrag dann auf 7.620 Euro und ab 2020 auf 7.812 Euro steigen.
Kinderzuschlag und Leistungen für Bildung und Teilhabe
Der Kinderzuschlag ist eine Familienleistung, die Familien im Niedrigeinkommensbereich entlastet und mit der Kinderarmut bekämpft werden soll. Erwerbstätigen Eltern hilft der Kinderzuschlag als zusätzliche finanzielle Unterstützung, wenn ihr Einkommen nicht ausreicht, um auch den Unterhalt ihrer Kinder ausreichend zu sichern. Der Kinderzuschlag wurde zum 1. Januar 2017 angehoben und beträgt seitdem monatlich bis zu 170 Euro je Kind. Der Kinderzuschlag muss schriftlich bei der örtlich zuständigen Familienkasse beantragt werden. Weitere Voraussetzungen für den Anspruch auf Kinderzuschlag sind, dass
- die Eltern für das Kind Kindergeld beziehen,
- das Einkommen der Eltern die Mindesteinkommensgrenze von 900 Euro brutto für Paare und 600 Euro brutto für Alleinerziehende erreicht,
- mit dem Einkommen die Höchsteinkommensgrenze nicht überschritten wird und
- durch das zur Verfügung stehende Einkommen sowie den Kinderzuschlag Hilfebedürftigkeit im Sinne des SGB II vermieden wird.
Den Empfängerinnen und Empfängern vom Kinderzuschlag stehen neben diesen Leistungen auch sieben Leistungen zur Bildung und Teilhabe zu. Dazu zählen:
- eintägige Schul- und Kitaausflüge (tatsächliche Kosten)
- mehrtägige Klassen- und Kitafahrten (tatsächliche Kosten)
- der persönliche Schulbedarf (insgesamt 100 Euro jährlich)
- die Beförderung von Schülerinnen und Schülern zur Schule (tatsächliche Kosten)
- Lernförderungen (tatsächliche Kosten)
- die Teilnahme an einer gemeinschaftlichen Mittagsverpflegung in Schule oder Kindertageseinrichtungen (Zuschuss)
- die Teilnahme am sozialen und kulturellen Leben in der Gemeinschaft (wie im Sportverein oder in der Musikschule in Höhe von 10 Euro monatlich)
Entlastungsbetrag für Alleinerziehende
Alleinerziehende machen einen wesentlichen Bestandteil der Familien in Deutschland aus: Von den rund 8,1 Millionen Familien mit minderjährigen Kindern in Deutschland sind knapp 20 Prozent alleinerziehende Eltern. In neun von zehn Fällen ist der alleinerziehende Elternteil die Mutter. Um sie gezielt zu unterstützen, können alleinerziehende Steuerpflichtige den sogenannten Entlastungsbetrag steuerlich geltend machen. Der Entlastungsbetrag wurde zuletzt zum 1. Januar 2015 von 1.308 Euro auf 1.908 Euro angehoben. Zusätzlich wurde eine Staffelung von 240 Euro pro Kind ab dem zweiten Kind neu eingeführt.
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