In der SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung vom 10. September 2021 heißt es: "Bei der Festlegung und der Umsetzung der Maßnahmen des betrieblichen Infektionsschutzes kann der Arbeitgeber einen ihm bekannten Impf- oder Genesungsstatus der Beschäftigten berücksichtigen." Das bedeutet, unter bestimmten Voraussetzungen können die geltenden AHA+L-Regeln – das bedeutet Abstand halten, Händehygiene beachten, Atemmaske tragen und Lüften – ganz oder teilweise entfallen. Wobei die Händehygiene ebenso wie regelmäßiges Lüften überall der Standard bleiben sollte.
Auf Abstandhalten und Maskenpflicht kann verzichtet werden, wenn das Risiko der Virusübertragung gering ist. Dies ist in der Regel der Fall, wenn
• alle Beschäftigten vollständig mit einem der vom Paul-Ehrlich-Institut empfohlenen Impfstoffe geimpft oder genesen sind und
• kein beruflicher Kontakt von geimpften oder genesenen mit nicht vollständig geimpften oder bisher nicht erkrankten (d.h. nicht immunisierten) Personen vorkommt.
Weitere Informationen bietet das Positionspapier der DGUV zum Umgang mit Geimpften/Genesenen im Rahmen der SARS-CoV-2-Pandemie
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