Fitnessstudios, die die Mitgliedsbeiträge auch während der behördlich angeordneten Schließung in der Corona-Pandemie eingezogen haben, müssen diese zurückerstatten. Dies hat nach Auskunft der ARAG Experten das Landgericht Osnabrück in zweiter Instanz bestätigt. Es schloss auch eine Anpassung des Vertrages dahingehend aus, dass sich die Vertragslaufzeit um die behördlich angeordnete Schließungszeit verlängere (Az.: 2 S 35/21).
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