Da die Nutzung von elektronischen Geräten am Steuer immer noch zu vielen Unfällen führt, wurde die Straßenverkehrsordnung verschärft. Für den Fahrer ist es grundsätzlich verboten, ein elektronisches Gerät bei eingeschaltetem Motor in die Hand zu nehmen. „Von einer Bedienung ist schon dann auszugehen, wenn nur eine Gerätefunktion genutzt wird“, erläutert Henning Hamann, Fachanwalt für Verkehrsrecht der Kanzlei Voigt aus Dortmund, und nennt ein Beispiel: „Das bloße Ablesen einer Uhrzeit reicht dazu bereits aus.“
Da hilft auch nicht die Fixierung des Smartphones in einer Halterung an der Windschutzscheibe oder dem Armaturenbrett, beispielsweise beim Einsatz als mobiles Navigationsgerät. Eine Nutzung ist nur erlaubt, wenn lediglich eine „kurze Blickzuwendung“ zum Ablesen reicht. Deren exakte Definition ist Sache der Rechtsprechung: „Wir vermuten, dass sich der Zeitraum bei einer Sekunde einpendeln wird“, so der Verkehrsrechtsexperte Hamann.
Mit der Gesetzesänderung sind auch die Geldbußen gestiegen. Wer mit einem elektronischen Gerät wie dem Smartphone am Steuer erwischt wird, zahlt 100 Euro Bußgeld und bekommt einen Punkt in der Flensburger Verkehrssünderkartei. Werden andere Verkehrsteilnehmer gefährdet, droht eine Strafe von 150 Euro plus zwei Punkte und ein Monat Fahrverbot. Entsteht ein Sachschaden, werden 200 Euro fällig.
Eine Funktion des Smartphones ist grundsätzlich verboten: Radarwarner oder Blitzer-Apps dürfen vom Fahrer nicht benutzt werden. Für den Verstoß reicht bereits das „betriebsbereite Mitführen“. Kurios: Für Beifahrer gilt diese Regelung nicht.
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