Leitlinien zum Kartellrecht: Genossenschaftswesen muss gestärkt werden

Der Deutsche Raiffeisenverband (DRV) kritisiert die vom Bundeskartellamt vorgelegten Leitlinien für die Vereinbarkeit des Genossenschaftswesens mit dem Kartellrecht. Die Regierungsparteien haben in ihrem Koalitionsvertrag vereinbart, Genossenschaften als nachhaltige und krisenfeste Unternehmensform in den unterschiedlichen Wirtschaftsbereichen zu stärken. Deshalb sollte die Vereinbarkeit des Kartellrechts mit dem Genossenschaftswesen verbessert werden. „Was das Bundeskartellamt aus diesem Auftrag macht, überrascht uns sehr“, sagt DRV-Präsident Franz-Josef Holzenkamp. „Die Leitlinien sind eine reine Fallsammlung ohne neue Inhalte. Statt einer Vergangenheitsbetrachtung hätten wir uns zukunftsorientierte Lösungen gewünscht“, so Holzenkamp. Gemeinsam mit dem Deutschen Genossenschafts- und Raiffeisenverband und dem Mittelstandsverbund – ZGV hat der DRV im Rahmen der öffentlichen Konsultation eine umfassende Stellungnahme abgegeben.

Lenkende Eingriffe in die gesellschaftsrechtlichen Innenstrukturen der Genossenschaften lehnt der DRV ab. Holzenkamp betont: „Mit einer kartellrechtlichen Kontrolle freiwillig gewählter interner genossenschaftsrechtlicher Strukturen greift das Kartellrecht zu Unrecht in das Binnenverhältnis der Mitglieder zu ihrer Genossenschaft ein. Das hat nichts mehr mit der Kontrolle des Wettbewerbs zu tun. Genossenschaften leisten einen wichtigen Beitrag, um die Marktposition ihrer Eigentümer, der landwirtschaftlichen Erzeuger, erheblich zu verbessern. Dies sollte unterstützt und nicht erschwert werden.“

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Der DRV vertritt die Interessen der genossenschaftlich orientierten Unternehmen der deutschen Agrar- und Ernährungswirtschaft. Als wichtiges Glied der Wertschöpfungskette Lebensmittel erzielen die 1.766 DRV-Mitgliedsunternehmen in der Erzeugung, im Handel und in der Verarbeitung von pflanzlichen und tierischen Erzeugnissen mit rund 92.000 Mitarbeitern einen Umsatz von 64,2 Mrd. Euro. Landwirte, Gärtner und Winzer sind die Mitglieder und damit Eigentümer der Genossenschaften.

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