„Es gab bei TimePartner zu keinem Zeitpunkt erhöhte COVID-Infektionen bei Beschäftigten, die im Fleischbereich eingesetzt wurden. Es gab sicherlich Missstände in der Fleischwirtschaft. Aber die haben nichts mit der Zeitarbeit zu tun. Wir arbeiten in Sachen Arbeits- und Gesundheitsschutz eng mit den Einsatzbetrieben zusammen. Wir halten diese Regelung für unverhältnismäßig und damit auch verfassungswidrig“, äußert Roger Lothmann, CEO von TimePartner Personalmanagement GmbH, sein Unverständnis über das Gesetz.
Ähnlich äußert sich auch Alper Durak, Geschäftsführer der DPK Personalkonzepte GmbH: „Wir haben zu keinem Zeitpunkt innerhalb der Fleischbranche Werkverträge eingesetzt, sondern ausschließlich Zeitarbeit. Seit Unternehmensgründung gab es bei den regelmäßigen Kontrollen weder Beanstandungen von Arbeitsbedingungen noch Verstöße beim Gesundheitsschutz. Wir sehen unsere Existenz bedroht, denn uns sind nicht nur die Aufträge weggebrochen, sondern wir haben auch unsere langjährigen Mitarbeiter an die Kundenbetriebe verloren. Dieses Verbot ist reiner politischer Aktionismus und diskriminiert ungerechtfertigt die Zeitarbeitsbranche.“
Anastasia Krasavin und Maren Storbeck, Geschäftsführerinnen der zu einer Unternehmensgruppe gehörenden Simul Personalmanagement GmbH, machen ihre Betroffenheit deutlich: „Wir haben uns als Dienstleister auf die Fleischwirtschaft spezialisiert. Deshalb sind wir von dem Gesetz massiv betroffen. Diese Regelung schützt nicht, sondern gefährdet Arbeitsplätze.“ Heinrich Höhling, Geschäftsführer der compact Food Services GmbH, betont die besonderen Arbeitsbedingungen in der Zeitarbeit: „Alle Beschäftigten erhalten bei Einsätzen in der Fleischwirtschaft einen tariflichen Lohn, der selbst in der untersten Entgeltgruppe aktuell höher ist als der dort bislang vergütete gesetzliche Mindestlohn.“
Prof. Dr. Gregor Thüsing, Lehrstuhlinhaber und Direktor des Instituts für Arbeitsrecht und Recht der sozialen Sicherheit der Universität Bonn, kommt in seiner Begründung der Verfassungsbeschwerden zum Ergebnis, dass wesentliche Bestimmungen des Arbeitsschutzkontrollgesetzes insbesondere mit der Berufsfreiheit des Grundgesetzes unvereinbar seien. Das Verbot der Zeitarbeit für den Bereich der Schlachtung und Zerlegung sowie die vorgesehene Beschränkung für den Bereich der Fleischverarbeitung seien nicht verhältnismäßig.
Unterstützt werden die vier beschwerdeführenden Unternehmen von den beiden Branchenarbeitgeberverbänden, dem Bundesarbeitgeberverband der Personaldienstleister (BAP) und dem Interessenverband deutscher Zeitarbeitsunternehmen (iGZ). „Wir gehen davon aus, dass das Bundesverfassungsgericht klare Leitplanken setzen wird und aufzeigt, dass die vom Gesetzgeber angestrebten Ziele nicht auf dem Rücken der Zeitarbeitsbranche zu erreichen sind“, geben sich die beiden Hauptgeschäftsführer Werner Stolz (iGZ) und Florian Swyter (BAP) optimistisch zum Ausgang des Verfahrens. Hier wurden die Grenzen der Berufsausübungsfreiheit eindeutig überschritten, deshalb seien die Klagen mehr als berechtigt.
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