Der Deutsche Kulturrat hat vorgeschlagen:
- Hinsichtlich § 28b Abs. 1 Nr. 5 (Kultureinrichtungen) verweist der Deutsche Kulturrat auf die Begründung zum geltenden § 28a Abs. 2 Nr. 7 in der unter Bezugnahme auf Art. 5 Abs. 3 GG auf den Werk- und Wirkbereich von Kunst und Kultur hingewiesen wird. Dieser Verweis muss auch beim neuen § 28b Abs. 1 Nr. 5 ausdrücklich berücksichtigt werden. Er bietet Spielräume für Modellprojekte im Kulturbereich zur Testung von Öffnungen. Diese Spielräume sollten ebenfalls ausdrücklich Erwähnung finden. Weiter sollte klargestellt werden, dass Kulturveranstaltungen unter freiem Himmel, unter Einhaltung von Hygieneregeln, zulässig sind.
- Mit Blick auf § 28b Abs. 3 (Bildungseinrichtungen) schlägt der Deutsche Kulturrat eine Präzisierung dahingehend vor, dass neben Schulen, Hochschulen, außerschulischen Einrichtungen der Erwachsenenbildung auch außerschulische Einrichtungen der kulturellen Kinder- und Jugendbildung von der Regelung erfasst werden sollen.
Der Geschäftsführer des Deutschen Kulturrates, Olaf Zimmermann, sagte: "Der Kulturbereich ist nicht irgendein Bereich, sondern er steht unter dem besonderen Schutz der Kunstfreiheit im Grundgesetz (Art. 5, Abs. 3). Dieser Schutz wurde in der dritten Reform des Infektionsschutzgesetzes vollumfänglich anerkannt und muss auch jetzt in der vierten Reform des Gesetzes berücksichtigt werden. Es muss möglich bleiben, Modellprojekte im Kulturbereich zur Testung von Öffnungen durchzuführen. Auch müssen Open Air Veranstaltungen, selbstverständlich unter strengen Hygienebedingungen, möglich sein. Ebenfalls muss sichergestellt werden, dass außerschulische Einrichtungen der kulturellen Kinder- und Jugendbildung im Gesetz wie Schulen behandelt werden. Der vorgelegte Entwurf des Infektionsschutzgesetz ist aus der Sicht des Kulturbereiches so noch unzureichend und muss deshalb nachgebessert werden."
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