Darf einem „Mieter-Messi“ gekündigt werden?

Es ist ein leidiges Thema für viele Vermieter. Ein zunächst zuverlässig erscheinender Mieter entpuppt sich nach einiger Zeit als Messi. Das bedeutet, dass sich die Wohnung immer mehr mit Abfall, überflüssigen Gegenständen und Gerümpel füllt, welches über einen längeren Zeitraum hinweg in der Wohnung gehortet wird. Dieser Zustand allein ist zum Entsetzen vieler Vermieter noch kein Grund, dem Mieter die Wohnung zu kündigen. Im Grundsatz gilt hierbei, dass der Mieter sein Leben und den Wohnraum zunächst nach seinen eigenen Vorstellungen gestalten darf.

Dieser Grundsatz gilt jedoch nur mit Einschränkungen. Es dürfen sich von der Lebensweise des Mieters weitere Bewohner im Haus nicht gestört fühlen. Zudem muss mit der Wohnung so verfahren werden, dass die Bausubstanz nicht beschädigt wird. Weiterhin erstreckt sich der mietvertragliche Gebrauch der Wohnung nur auf solche Handlungen, die nicht dazu geeignet sind, die Wohnung in sonstiger Weise zu beschädigen. Diese Regelungen können Anknüpfungspunkt des Vermieters sein, einem Messi zu kündigen.

Meist geht die langfristige Lagerung von Abfall und Gerümpel mit einer Belästigung durch Ungeziefer einher. Zudem bildet sich durch im Abfall vorhandene Feuchtigkeit oftmals Schimmel an den Wänden. Dadurch entstehen bereits kurzfristige Geruchsbelästigungen, die sich nicht nur auf die eine Wohnung beziehen, sondern auch in anderen Wohnungen des Hauses wahrnehmbar sind. Darin liegt somit bereits eine Belästigung der anderen Bewohner vor. Zudem greift der Schimmel die Wände an und verbreitet sich, wodurch die Bausubstanz des Hauses in Mitleidenschaft gezogen wird. Sind diese Aspekte daher seitens des Vermieters nachweisbar, liegen Gründe für eine fristlose Kündigung vor, wenn der Mieter zuvor zur Beseitigung der Beeinträchtigungen aufgefordert wurde und dieser Aufforderung nicht nachkam.

Ein weiterer Kündigungsgrund kann gegeben sein, wenn der Mieter mit seinen Mietzahlungen im Rückstand ist. Es ist dabei nicht ausreichend, wenn er bloß eine Monatsmiete im Rückstand ist. Erfolgten jedoch mehrere Monate keine Mietzahlungen, ist der Vermieter nach einer Abmahnung und der Zahlungsaufforderung dazu berechtigt, die fristlose Kündigung auszusprechen. Reagiert der Mieter darauf nicht, bleibt dem Vermieter zuletzt die Möglichkeit einer gerichtlichen Räumungsklage.

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