Das Testament Alleinerziehender

Familien in Deutschland sind vielfältig, und immer häufiger kommt es vor, dass Paare mit gemeinsamen Kindern getrennte Wege gehen. Oft gilt dann die ganze Aufmerksamkeit der Gegenwart, zur Vorsorge bleibt kaum Gelegenheit. Trotzdem sollten sich auch getrennt lebende Eltern aus gutem Grund mit ihrer Nachlassplanung befassen.

Etwa acht Millionen Familien mit minderjährigen Kindern zählt das Statistische Bundesamt. In jeder fünften Familie wachsen die Kinder nur bei einem Elternteil auf, zumeist bei ihrer Mutter. Während Paaren mit gemeinsamen Kindern häufig die Notwendigkeit einer gemeinsamen Nachlassplanung bewusst ist, scheint es für Alleinerziehende auf den ersten Blick keinen Regelungsbedarf zu geben: Schon gesetzlich werden unverheiratete oder geschiedene Eltern allein von ihren Abkömmlingen beerbt, und zwar zu gleichen Teilen. „Sollen Kinder erben, so ist aber stets auch für den Fall vorzusorgen, dass ein Kind beim Erbfall noch minderjährig ist“, rät Martin Thelen, Pressesprecher bei der Bundesnotarkammer.

Waren Eltern bis zum Erbfall gemeinsam sorgeberechtigt, so verwaltet nach dem Gesetz der verbleibende Elternteil für ein minderjähriges Kind auch das vom anderen Elternteil geerbte Vermögen, bis das Kind volljährig ist. Diese Vorstellung ist getrennt lebenden Eltern oftmals nicht recht: „Sie wollen weder, dass der andere Elternteil im Erbfall mittelbar auf den Nachlass zugreifen kann, noch, dass ihr Kind schon mit seiner Volljährigkeit frei über die Erbschaft verfügen kann“, berichtet Thelen. In diesen Fällen führt an einem Testament kein Weg vorbei.

Die Regelungsmöglichkeiten in einem Testament sind vielfältig. So lässt sich beispielsweise bestimmen, dass ein Testamentsvollstrecker das Erbe verwalten soll, bis die Kinder ein bestimmtes Alter erreicht haben. Ist nur ein Elternteil sorgeberechtigt, empfiehlt es sich zudem, vorsorglich einen Vormund zu benennen. Schließlich können Alleinerziehende nur durch ein Testament ausschließen, dass das dem eigenen Kind vererbte Vermögen bei dessen Tod dem anderen Elternteil zufällt. „In jedem Einzelfall bedarf es einer Beratung und individueller Regelungen, um unerwünschte Folgen im Erbfall zu vermeiden“, fasst Thelen zusammen. „Die Notargebühren dafür sind gesetzlich vorgegeben und unabhängig vom Beratungsaufwand.“

Über Bundesnotarkammer

Herausgeber der Pressemitteilung ist der Medienverbund der Notarkammern, ein Zusammenschluss der Standesorganisationen des hauptberuflichen Notariats. Mitglieder sind der Bayerischen Notarvereins e.V., die Notarkammer BadenWürttemberg, die Notarkammer Brandenburg, die Hamburgischen Notarkammer, die Notarkammer Mecklenburg-Vorpommern, die Notarkammer Koblenz, die Notarkammer Pfalz, die Rheinische Notarkammer, die Notarkammer Sachsen, die Notarkammer Sachsen-Anhalt und die Notarkammer Thüringen. Der Medienverbund der Notarkammern stellt Informationen zu Themen bereit, bei denen der Bürger Hilfe von den Notaren erwarten kann. Weitere Informationen finden sie unter www.medienverbund-notarkammern.de.

Firmenkontakt und Herausgeber der Meldung:

Bundesnotarkammer
Mohrenstr. 34
10117 Berlin
Telefon: +49 (30) 383866-0
Telefax: +49 (30) 383866-66
http://www.bnotk.de

Ansprechpartner:
Martin Thelen
Pressesprecher
Telefon: +49 (30) 383866-0
Fax: +49 (30) 383866-66
E-Mail: presse@bnotk.de
Für die oben stehende Story ist allein der jeweils angegebene Herausgeber (siehe Firmenkontakt oben) verantwortlich. Dieser ist in der Regel auch Urheber des Pressetextes, sowie der angehängten Bild-, Ton-, Video-, Medien- und Informationsmaterialien. Die United News Network GmbH übernimmt keine Haftung für die Korrektheit oder Vollständigkeit der dargestellten Meldung. Auch bei Übertragungsfehlern oder anderen Störungen haftet sie nur im Fall von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. Die Nutzung von hier archivierten Informationen zur Eigeninformation und redaktionellen Weiterverarbeitung ist in der Regel kostenfrei. Bitte klären Sie vor einer Weiterverwendung urheberrechtliche Fragen mit dem angegebenen Herausgeber. Eine systematische Speicherung dieser Daten sowie die Verwendung auch von Teilen dieses Datenbankwerks sind nur mit schriftlicher Genehmigung durch die United News Network GmbH gestattet.

counterpixel