Der Gesetzentwurf schreibt die bestehende Ungleichbehandlung von freien Trägern anhand der Organisationsform fort. „Kein anderes Leistungsrecht kennt diese Ungleichbehandlung, wie sie das Jugendhilferecht – das sich zukünftig als inklusiv versteht – weiter vorsieht“, kritisiert Meurer. Form und Inhalt der inklusiven Jugendhilfe fielen so maßgeblich auseinander. Der bpa-Präsident: „Wir fordern daher, dass alle freien Träger der Jugendhilfe ausnahmslos gleich zu behandeln sind. Es kann nicht sein, dass den privaten Trägern nur eine sehr eingeschränkte Mitwirkungsmöglichkeit, beispielsweise im Jugendhilfeausschuss, ermöglicht wird. Denn auch die frei-gewerblichen Träger haben in 30 Jahren SGB VIII einen wichtigen Beitrag zur Entwicklung der Kinder- und Jugendhilfe geleistet.“
Der bpa kritisiert außerdem, dass nur das Vertragsrecht im Achten Buch Sozialgesetzbuch (SGB VIII) unterscheidet, ob ein ambulanter Dienst oder eine stationäre Einrichtung Leistungen anbietet. Mit der Umsetzung der inklusiven Jugendhilfe sollen nun Anbieter von Eingliederungshilfeleistungen einen wichtigen Baustein des effektiven Rechtsschutzes ohne Grund verlieren. Diese Anbieter hätten keinen Zugang mehr zur Schiedsstelle. Meurer: „Somit wäre die Qualität von Leistungen allein von der Kassenlage der Kommunen abhängig. Auch für die Leistungserbringer darf durch die Zusammenführung der Eingliederungshilfe für Kinder und Jugendliche unter einem Dach keine Verschlechterung eintreten.“
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