Wie am 11. Juni 2018 angekündigt, haben Vorstand und Aufsichtsrat der Gesellschaft nach deutschem Recht eine gemeinsame Stellungnahme veröffentlicht, in der sie die Auffassung vertreten, dass die von der DB Biotech angebotene Gegenleistung unzureichend ist und ein erfolgreicher Abschluss des Übernahmeangebots nicht im Interesse der Gesellschaft und ihrer Tochtergesellschaften, ihrer Mitarbeiter oder ihrer Aktionäre liegt, sondern ihnen erheblichen Schaden zufügen könnte, und ihre Empfehlung, dass die Aktionäre der Gesellschaft das Angebot nicht annehmen sollten.
Die Klage der Gesellschaft gegen die Beklagten beinhaltet insbesondere Folgendes:
– Die Balaton Beklagten haben gegen Abschnitt 13(d) des U.S. Securities Exchange Act von 1934 (der "34 Act") und die daraus resultierenden Regeln verstoßen und verstoßen weiterhin gegen diese Vorschrift, indem sie bei der Kommission keinen Bericht über das wirtschaftliche Eigentum nach Schedule 13D eingereicht haben, obwohl sie dazu nach den U.S. Federal Securities Laws verpflichtet waren. Schedule 13D liefert dem Unternehmen, seinen Aktionären und anderen Investoren oder potenziellen Investoren des Unternehmens wichtige Informationen über die Identität, die Ressourcen und die Absichten von Großaktionären.
– Die Balaton Beklagten haben nach der öffentlichen Ankündigung eines Übernahmeangebots erhebliche Mengen an Aktien der Gesellschaft erworben, was einen Verstoß gegen die Vorschrift 14e-5 der Kommission nach dem 34 Act und die Vorschriften zur Marktmanipulation darstellt, die darauf abzielen, betrügerische, irreführende oder manipulative Handlungen oder Praktiken im Zusammenhang mit einem Übernahmeangebot für Wertpapiere zu verhindern.
– Durch das öffentliche Angebot von Optionsscheinen in den USA im Rahmen des Übernahmeangebots ohne Einreichung einer Registrierungserklärung für diese Wertpapiere bei der Kommission führt DB Biotech ein rechtswidriges öffentliches Angebot von Wertpapieren in den USA durch, das gegen Abschnitt 5 des U.S. Securities Act von 1933 verstößt.
– Die Deutsche Balaton und Zours haben wissentlich oder leichtfertig falsche und verleumderische Aussagen über die Kompetenz von Biofrontera und ihren leitenden Angestellten und Direktoren und die Rechtmäßigkeit ihres Handelns gemacht, womit sie betrügerische und manipulative Handlungen und Praktiken im Zusammenhang mit dem Übernahmeangebot der DB Biotech für die Aktien der Gesellschaft unternommen und versucht haben, den Aktienkurs der Gesellschaft zu drücken, um das Übernahmeangebot attraktiver zu gestalten.
– Deutsche Balaton und Zours haben Verleumdungen und Handelsverleumdungen gegen das Unternehmen und seine leitenden Angestellten und Direktoren begangen, indem sie öffentlich Briefe herausgaben, die mehrere verleumderische Aussagen über Biofrontera und ihr Management enthalten, die falsch und irreführend waren. Diese Briefe waren für alle im Internet verfügbar.
– Die Deutsche Balaton und Zours haben sich aus Boshaftigkeit unerlaubt und absichtlich in den Börsengang von American Depositary Shares in den USA eingemischt, indem sie falsche, irreführende und diffamierende Aussagen auf ihrer Website veröffentlichten, während das Unternehmen eine US-Roadshow durchführte und potenzielle Investoren in den USA aufsuchte.
Darüber hinaus wird in der Klage vorgeworfen, dass Axxion S.A. ("Axxion" und, zusammen mit den Balaton Beklagten, die "Beklagten") gemeinsam mit den Balaton Beklagten eine Gruppe zum Zweck des Erwerbs und Haltens von Aktien der Gesellschaft zum Zwecke der Änderung oder Beeinflussung der Kontrolle über die Gesellschaft gebildet haben, ohne dass ein Schedule 13D gemäß den US-amerikanischen Wertpapiergesetzen eingereicht wurde. Die Gesellschaft geht davon aus, dass Axxion und die Balaton Beklagten seit Februar 2016 in Bezug auf ihren Aktienbesitz gemeinsam gehandelt haben.
Diese Handlungen sind Teil einer langen, konzertierten und böswilligen Kampagne der Balaton Beklagten, um das Unternehmen und seine Mitarbeiter, Führungskräfte, Direktoren und andere Stakeholder in Verlegenheit zu bringen, zu diskreditieren, abzulenken und zu verletzen und das Unternehmen zu kontrollieren, ohne jedoch eine Mehrheitsbeteiligung an den Aktien des Unternehmens zu erwerben. Darüber hinaus ist das Management der Gesellschaft der Ansicht, dass die Beklagten von Balaton diese Maßnahmen – insbesondere die Veröffentlichung von diffamierenden und verleumderischen Äußerungen über die Gesellschaft und ihr Management – ergriffen haben, um den Kurs der Aktien der Gesellschaft zu manipulieren und zu drücken und die Attraktivität des Übernahmeangebots von DB Biotech zu erhöhen.
Die Gesellschaft strebt unter anderem folgende Wiedergutmachung an:
– Bußgelder und Schadensersatz für Schäden, die dem Unternehmen durch die Verleumdungen der Deutschen Balaton und Zours, Handelsverleumdungen und unerlaubte Einflussnahme auf ihre geschäftlichen Möglichkeiten entstanden sind.
– Eine Erklärung, dass die Beklagten gegen Paragraph 13(d) des 34 Act verstoßen haben, indem sie der Kommission keinen Bericht über das wirtschaftliche Eigentum gemäß Schedule 13D vorgelegt haben, um der Gesellschaft, ihren Aktionären und anderen Investoren oder potenziellen Investoren der Gesellschaft wichtige Informationen zur Verfügung zu stellen, die sie benötigen, um Investitionsentscheidungen zu treffen.
– Eine Erklärung, dass die Beklagten der Balaton gegen Vorschrift 14e-5 verstoßen haben.
– Eine einstweilige Verfügung, die die Beklagten verpflichtet, bei der Kommission eine entsprechende Schedule 13D einzureichen und die sie davon abhält, mit ihren Aktien Stimmrechte auszuüben, Aktien zu erwerben oder anderweitig zu versuchen, Aktien des Unternehmens zu erwerben oder die Kontrolle über das Unternehmen zu ändern oder zu beeinflussen, und zwar für einen Zeitraum von sechs Monaten nach der Einreichung einer solchen vollständigen und genauen Schedule 13D bei der Kommission.
– Eine einstweilige Verfügung, die den Beklagten der Balaton den Erwerb zusätzlicher Aktien der Gesellschaft oder die Ausübung von Stimmrechten von Aktien, die sie während des Übernahmeangebots erworben haben, für einen Zeitraum von sechs Monaten untersagt, sowie bestimmte andere Wiedergutmachungen.
Wichtige Informationen
Diese Mitteilung stellt weder ein Angebot zum Kauf noch eine Aufforderung zur Abgabe eines Angebots zum Verkauf von Wertpapieren dar. Als Reaktion auf das in dieser Mitteilung erwähnte Übernahmeangebot der DB Biotech haben Vorstand und Aufsichtsrat der Gesellschaft nach deutschem Recht eine gemeinsame Stellungnahme zum Übernahmeangebot veröffentlicht (die "Gemeinsame Stellungnahme"). Die gemeinsame Stellungnahme wurde der Kommission auf einer von der Gesellschaft vorgelegten Form 6-K übermittelt. Investoren und Wertpapierinhaber werden aufgefordert, die Gemeinsame Stellungnahme und alle anderen relevanten Dokumente, die bei der SEC eingereicht wurden (sofern verfügbar), zu lesen, da sie wichtige Informationen enthalten. Investoren und Wertpapierinhaber können eine kostenlose Kopie der Gemeinsamen Stellungnahme und anderer Dokumente (sofern verfügbar) erhalten, die das Unternehmen bei der SEC auf der Website der SEC unter www.sec.gov und auf der Website der Gesellschaft unter https://www.biofrontera.com/…. einreicht.
Bestimmte Aussagen in dieser Pressemitteilung sind zukunftsgerichtet im Sinne des Private Securities Litigation Reform Act von 1995 bezüglich des öffentlichen Angebots und der beabsichtigten Verwendung der Erlöse aus dem Angebot. Diese Aussagen können unter anderem durch die Verwendung von zukunftsgerichteten Wörtern wie "antizipieren", "glauben", "prognostizieren", "einschätzen" und "beabsichtigen" identifiziert werden. Solche in die Zukunft gerichteten Aussagen beruhen auf den gegenwärtigen Einschätzungen und Annahmen des Managements der Biofrontera AG, die in gutem Glauben und ihrer Meinung nach angemessen sind. Zukunftsgerichtete Aussagen beinhalten bekannte und unbekannte Risiken, Ungewissheiten und andere Faktoren, die dazu führen können, dass die tatsächlichen Ergebnisse, die Finanzlage, die Leistung oder die Errungenschaften des Unternehmens oder die Branchenergebnisse wesentlich von den Ergebnissen, der Finanzlage, der Leistung oder den Errungenschaften abweichen, die in solchen zukunftsgerichteten Aussagen ausdrücklich oder implizit enthalten sind. Diese Risiken, Unsicherheiten und andere Faktoren sind in dem bei der SEC eingereichten Registration Statement auf Form F-1, einschließlich des Abschnitts "Risk Factors", und in zukünftigen Berichten an die SEC dargelegt. Angesichts dieser Risiken, Ungewissheiten und anderer Faktoren werden potenzielle Investoren davor gewarnt, sich auf diese zukunftsgerichteten Aussagen zu verlassen. Die Gesellschaft übernimmt keine Verpflichtung, zukunftsgerichtete Aussagen zu aktualisieren oder zu revidieren.
Die Biofrontera AG ist ein international tätiges biopharmazeutisches Unternehmen, das sich auf die Entwicklung und Vermarktung einer Plattform von pharmazeutischen Produkten zur Behandlung von dermatologischen Erkrankungen spezialisiert hat, die vor allem durch Sonneneinstrahlung verursacht werden und zu Sonnenschäden an der Haut führen. Die zugelassenen Produkte von Biofrontera konzentrieren sich in den USA und Europa auf die Behandlung von aktinischen Keratosen, die zu Hautkrebs führen können, sowie auf die Behandlung bestimmter Formen von Basalzellkarzinomen in der Europäischen Union. American Depositary Shares, die die Stammaktien von Biofrontera repräsentieren, sind am NASDAQ Capital Market unter dem Symbol "BFRA" und die Stammaktien von Biofrontera an der Frankfurter Wertpapierbörse notiert (B8F, ISIN: DE0006046113). Informationen finden Sie auch unter www.biofrontera.com
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