Die Kreisverwaltung in Lauterbach appelliert an die Jägerschaft, ihrem Hegeauftrag nachzukommen. Derzeit besteht durch die hohe und vor allem festgefrorene Schneedecke für alle Wildtiere eine echte Notzeit. Eine den örtlichen Verhältnissen angepasste Wildfütterung ist daher, falls nicht bereits schon veranlasst, durch die Jagdausübungsberechtigten in den Jagdbezirken ab einer Höhenlage von 500 Metern unverzüglich vorzunehmen.
In Hessen darf bei einer festgestellten Notzeit unter anderem für das Rot- und Rehwild sogenanntes „Saftfutter“ (dazu zählen Futterrüben, Grassilagen, gemischt mit bis zu 30 Prozent Obsttrestersilagen und Früchte von heimischen Waldbäumen) in Kombination mit „Raufutter“ (Heu) in den betroffenen Jagdbezirken gefüttert werden. Für Wildschweine ist im hessischen Jagdgesetz heimisches Getreide als winterliche „Notration“ vorgesehen. Alle industriell verarbeiteten Futtermittel sind für das Wild nicht gestattet.
Das Thema „Wildfütterung“ wird unter den Experten kontrovers diskutiert. So vertreten Gegner der Fütterung die Auffassung, dass zum Leben in freier Wildbahn auch Hunger und Tod gehören und gefallene Tiere im natürlichen Kreislauf für die Nahrungskette wichtig sind. Das Bundesjagdgesetz fordert jedoch ausdrücklich von den Jägern und Förstern, die Wildtiere vor Hungersnot zu schützen.
Damit die Energievorräte der Wildtiere geschont werden, kann auch jeder Bürger seinen Beitrag leisten. Angeleinte Hunde beim Spaziergang durch den Winterwald oder über die verschneiten Felder reduzieren bereits das Risiko einer Beunruhigung des Wildes, das ansonsten mit Flucht und somit einem erhöhten Energieverbrauch reagiert. Ein angeleinter Hund kann nicht durchs Gebüsch stromern, in dem Wildtiere Deckung suchen. Außerdem kommt er gar nicht erst in Versuchung, hinter einem Reh oder einem Hasen her zu hetzen.
Alle Schneewanderer und Wintersportbegeisterten sollten grundsätzlich auf den offiziellen Wegen bzw. Loipen bleiben, denn auch diese Freizeitaktivitäten können das heimische Wild in Angst und Schrecken versetzen, wenn sie in ihren Rückzugsorten aufgeschreckt werden. Dadurch werden unnötige Kraftreserven aufgezehrt, die für das Wild fatale Folgen haben können. Aus diesem Grund ist auch die Jagdausübung selbstverständlich dort gesetzlich untersagt, wo die Notzeit festgestellt worden ist.
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