Am Heimatgericht Stuttgart beginnt Daimler zu verlieren
Die Daimler AG muss nach dem aktuellen Urteil der 29. Zivilkammer am Landgericht Stuttgart den streitgegenständlichen Mercedes-Benz B 200 CDI Blue Efficiency mit dem Motor OM 651 Euro 5 zurücknehmen und dem Kläger 23.220,69 Euro erstatten (Az. 29 O 319/20). Hier nun die wichtigsten Fakten zum Verfahren im Stuttgarter Urteil:
- Die Klägerpartei erwarb das Fahrzeug am 8. Mai 2012 zum Preis von 28.600 Euro. Das Fahrzeug der GLK-Klasse verfügt über einen Motor vom Typ OM 651 (Euro 5). Verschiedene Abschalteinrichtungen sollen zum Einsatz gekommen sein. Die Abgasrückführung (AGR) wird temperaturabhängig gesteuert. Die Abgasreinigung funktioniert nur in einem bestimmten Temperaturkorridor. So werden die Stickoxidgrenzwerte auf dem Prüfstand eingehalten, im realen Straßenbetrieb steigt die Emission jedoch über den gesetzlichen Grenzwert an. Der Vorstand des Unternehmens muss vom Einbau der Abschalteinrichtungen gewusst haben.
- Die Mercedes B-Klasse, zu der der streitgegenständliche Diesel gehört, unterlag erst seit Juli 2020 einem Rückruf durch das Kraftfahrt-Bundesamt.
- Das Gericht folgte in seinem Urteil letztlich dem Kläger. Daimler muss das Fahrzeug zurücknehmen. Der Kläger hat ein Fahrzeug erworben, das er so nicht kaufen wollte, und daher einen Schaden erlitten. Der Diesel entsprach für das Gericht nicht der EG-Typengenehmigung. Daimler ist aufgrund vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung nach § 826 BGB gegenüber dem Kläger haftbar. Für das Gericht war auch klar, dass der Vorstand vom Einbau der Abschalteinrichtung informiert war.
- Daimler beteuerte, dass die temperaturabhängige Abgasregulierung zum Schutz des Motors erfolgte. Das Gericht argumentierte dagegen, dass Abschalteinrichtungen grundsätzlich verboten sind. Ausnahmen seien, wenn der Motor vor Beschädigung und Unfall geschützt werden müsse. Aber die Ausnahme darf keine Regel werden. Der Hersteller müsse den Motor verpflichtend so konstruieren, dass er unter normalen Betriebsbedingungen die festgelegten Grenzwerte einhält – und das für die gesamte Lebensdauer des Fahrzeugs. Daimler ist dieser Verpflichtung nicht nachgekommen. Letztlich ist die Ausnahme zur Regel geworden.
- Das Gericht kritisierte auch Daimler für seinen Vortrag. Die Anwälte argumentierten, dass die Grenzwerte nur auf dem Prüfstand eingehalten werden können. Daher seien die Emissionswerte im Normalbetrieb nicht von Relevanz. Das Gericht folgte dieser Argumentation nicht und behandelte den Vorwurf des Klägers als unstrittig. Das Fahrzeug hält nur auf dem Prüfstand die Grenzwerte ein.
- Das Fahrzeug entspricht aus Sicht des Gerichts nicht der Norm im Sinne der Art. 3 Nr. 10, Art. 5 Abs. 2 VO (EG) 715/2007. Die Motorsteuerungsfunktion, die die NOx-Emissionen durch eine prüfstandbezogene Steuerung auf dem Prüfstand optimiert, stelle eine unzulässige Abschaltvorrichtung dar. Das Fahrzeug ist für das Landgericht mangelhaft, da es auch von einer Stilllegung bedroht gewesen war. Der Kläger hat zudem einen Wertverlust erlitten.
- Das Gericht kritisierte die Vorgehensweise von Daimler, über Jahre hinweg das eigene Gewinnstreben über die Gesundheit der Bevölkerung gestellt zu haben. Zudem sei auch die Umwelt zu Schaden gekommen. Die besondere Sittenwidrigkeit gründet sich auf die systematische und langfristige Täuschung von Behörden und Verbrauchern. Das Gewinnstreben sei über allem gestanden. Ohne Kenntnis eines Mitglieds des Daimler-Vorstands wäre eine solche Vorgehensweise nicht möglich gewesen.
- Der Käufer muss sich eine Nutzungsentschädigung anrechnen lassen. Das Gericht schätzte die Gesamtlaufleistung des Fahrzeugs auf 250.000 Kilometer.
- Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig
Im Diesel-Abgasskandal der Daimler AG hält Trendwende an
Die juristischen Entwicklungen der vergangenen Monate zeigen für die Kanzlei Dr. Stoll & Sauer aus Lahr, dass die Daimler AG vor Gericht in die Defensive gerät und die Chancen der Verbraucher, die Verfahren zu gewinnen, derzeit enorm ansteigen. Mit dem Oberlandesgericht Naumburg hatte am 18. September 2020 erstmals ein Gericht der Berufungsinstanz den Autobauer nach § 826 BGB zur Zahlung von Schadensersatz verurteilt. Die Diesel-Fahrzeuge sind durch die mögliche Manipulation am Abgaskontrollsystem des Motors in ihrem Wert gemindert. Die Kanzlei rät den betroffenen Verbrauchern dazu, sich anwaltlich beraten zu lassen. Im kostenfreien Online-Check der Kanzlei lässt sich der richtige Weg aus dem Diesel-Abgasskandal von Daimler herausfinden. Die Fälle werden individuell geprüft, ehe man sich auf ein gemeinsames Vorgehen gegen den Autobauer einigt.
Die Kanzlei hat bereits mehrere positive Urteile gegen die Daimler AG in erster Instanz erstritten:
- Oberlandesgericht Köln – 5. November 2020 – 7 U 35/20
- Landgericht Stuttgart – 23. Oktober 2020 – Az. 29 O 305/20
- Landgericht Stuttgart – 9. Oktober 2020 – Az. 14 O 89/20
- Landgericht Stuttgart – 14. Mai 2020 – Az. 19 O 108/19
- Landgericht Stuttgart – 14. Mai 2020 – Az. 19 O 109/18
- Landgericht Stuttgart – 08. Mai 2020 – Az. 14 O 74/20
- Landgericht Freiburg – 13. März 2020 – Az. 8 O 71/19
- Landgericht Oldenburg – 13. Februar 2020 – Az. 16 0 2884/18
- Landgericht Stuttgart – 16. Januar 2020 – Az. 27 O 40/19
- Landgericht Stuttgart – 24. Oktober 2019 – Az. 20 O 73/19
Thermofenster im Visier des Europäischen Gerichtshofs
An deutschen Gerichten werden für die Daimler AG im Diesel-Abgasskandal die Zeiten rauer. Wie kam es zu dieser verbraucherfreundlichen Wende?
- Temperaturabhängig gesteuerte Abschalteinrichtungen wie das von Daimler in den Mercedes-Modellen verwendete Thermofenster sind vor dem Europäischen Gerichtshof EuGH am 30. April 2020 in Schlussanträgenals unzulässig bezeichnet worden. Mit dem Urteil wird in diesem ersten europäischen VW-Verfahren noch in diesem Jahr gerechnet.
- Auch der BGH hat mit seinem Beschluss vom 28. Januar 2020 (Az. VIII ZR 57/19) den Druck auf Daimler erhöht. Der BGH bemängelte, dass das Oberlandesgericht Celle (Az. 7 U 263/18) kein Gutachten eingeholt hat, um zu klären, ob die Daimler AG das Abgaskontrollsystem im Motor OM 651 mit einer Abschalteinrichtung manipuliert hat oder nicht. Schadensersatzansprüche im Abgasskandal gegen Mercedes können von einem Gericht nicht einfach als Behauptungen „ins Blaue hinein“ abgewiesen werden. Es reicht, wenn der klagende Verbraucher seine Argumente schlüssig vorträgt und nicht bis ins kleinste Detail ausführt. Schließlich könne er nicht detailliert wissen, wie ein Motor funktioniere. Gutachten über die Abgasreinigung könnten in wichtigen Fragen Abhilfe schaffen.
- Die Daimler AG äußert sich bisher vor Gericht in der Regel höchst vage zu den gegen sie gemachten Vorwürfen und verweist in der Regel auf Betriebsgeheimnisse, die sie vor Gericht nicht preisgeben möchte. Auch wird der Vortrag des Klägers pauschal als unbegründet zurückgewiesen – ohne die Abweisung genauer auszuführen.
- Das unkooperative Verhalten vor Gericht hat übrigens auch der BGH in seinem ersten Urteil in einem VW-Verfahren am 25. Mai 2020 bemängelt (Az. VI ZR 252/19). Die Autobauer können sich jetzt nicht mehr mit dem Hinweis auf Betriebsgeheimnisse vor Aussagen drücken.
Bei der Kanzlei Dr. Stoll & Sauer Rechtsanwaltsgesellschaft mbH handelt es sich um eine der führenden Kanzleien im Abgasskandal. Die Kanzlei ist unter anderem auf Bank- und Kapitalmarktrecht spezialisiert. Die Kanzlei führt mehr als 15.000 Gerichtsverfahren im Abgasskandal bundesweit und konnte bereits hunderte positive Urteile erstreiten.
In dem renommierten JUVE Handbuch 2017/2018, 2018/2019 und 2019/2020 wird die Kanzlei in der Rubrik Konfliktlösung – Dispute Resolution, gesellschaftsrechtliche Streitigkeiten besonders empfohlen für den Bereich Kapitalanlageprozesse (Anleger). Die Gesellschafter Dr. Ralf Stoll und Ralph Sauer führten in der RUSS Litigation Rechtsanwaltsgesellschaft mbH für den Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) außerdem die Musterfeststellungsklage gegen die Volkswagen AG und verhandelten einen 830-Millionen-Euro-Vergleich aus. Damit haben die beiden Inhaber Rechtsgeschichte geschrieben. Im JUVE Handbuch 2019/2020 wird die Kanzlei deshalb für ihre Kompetenz beim Management von Massenverfahren als marktprägend erwähnt.
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