Was galt bisher für Abmahnungen?
Zwar gibt es bereits seit 2013 ein Gesetz zum Schutz vor missbräuchlichen Abmahnungen, die Realität sieht jedoch oft anders aus. Denn viele Kanzleien und Verbände sind auf Abmahnungen spezialisiert. Ihr Geschäftsmodell hat nicht das Ziel, den fairen Wettbewerb zu schützen, sondern mit Abmahngebühren Geld zu verdienen. „Vor allem Selbstständige, kleine und mittlere Unternehmen wurden häufig zur Kasse gebeten, wenn sie beispielsweise Angaben im Online-Shop nicht richtig umgesetzt haben“, berichtet Dr. Daniel Kabey, Rechtsanwalt bei Ecovis in Nürnberg aus der Praxis.
Was beinhaltet das neue Gesetz zur Stärkung des fairen Wettbewerbs?
Die Bundesregierung will den Abmahnvereinen die Geschäftsgrundlage entziehen und gleichzeitig die Rechte der Abgemahnten stärken.
- Geringere finanzielle Anreize für Abmahnfirmen: Es gibt künftig keinen Anspruch auf Kostenerstattung, wenn der Abgemahnte online gegen Informations- und Kennzeichnungspflichten oder im Falle von Betrieben mit weniger als 250 Mitarbeitern gegen den Datenschutz verstößt.
- Voraussetzungen für die Abmahner: Mahnen Mitbewerber ab, so besteht nur noch dann eine Berechtigung zur Abmahnung, wenn regelmäßig und viele Produkte oder Dienstleistungen verkauft werden. Abmahnen dürfen im Übrigen nur noch Wirtschaftsverbände, die bestimmte Voraussetzungen erfüllen und deshalb auf einer Liste qualifizierter Wirtschaftsverbände des Bundesjustizministeriums stehen. Das Ministerium überprüft diese Liste regelmäßig.
- Gegenansprüche erleichtern: Mithilfe von Regelbeispielen können Abmahnadressaten einen Abmahnmissbrauch leichter darlegen. Zu diesen Beispielen gehören unter anderem Massenabmahnungen oder überhöhte Vertragsstrafen. Zu Unrecht Abgemahnte haben für die Rechtsverteidigung außerdem einen Anspruch auf Kostenersatz.
- Gerichtsstand einschränken: Bisher konnten sich Abmahner häufig aussuchen, welches Gericht eine Rechtsverletzung verhandeln soll. Nun ist grundsätzlich das Gericht am Ort des Beklagten zuständig.
Das Gesetz tritt in Kraft, sobald es im Bundesgesetzblatt erschienen ist.
Wie sich Unternehmer und Selbstständige gegen eine Abmahnung wehren können
Wer eine Abmahnung bekommt, sollte zuerst prüfen, ob der Vorwurf berechtigt ist und ob der Absender ein qualifizierter Verband oder ein anspruchsberechtigter Mitbewerber ist. Liegt dem Brief eine Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung bei, sollten Betroffene diese nicht gleich unterschreiben, sondern sich an einen Anwalt wenden. „Am besten ist natürlich, solche Abmahnungen zu vermeiden. Erfolgt dennoch eine Abmahnung, sollte rechtlich geprüft werden, wie hiermit umzugehen ist. Dies sollte möglichst rasch erfolgen, um etwaigen Anträgen auf Erlass einer einstweiligen Verfügung vorzubeugen. Informieren Sie sich auch vorher über die geltenden Vorschriften für einen Webshop und für Online-Verkauf“, rät Dr. Daniel Kabey.
ECOVIS AG Steuerberatungsgesellschaft
Ernst-Reuter-Platz 10
10587 Berlin
Telefon: +49 89 5898-266
Telefax: +49 (30) 310008556
http://www.ecovis.com