Das Ertragsteuerrecht unterscheidet zwischen Betriebsvermögen und Privatvermögen. Ersteres muss, wird es verkauft, generell versteuert werden. Letzteres nur dann, wenn es innerhalb von zehn Jahren nach der Anschaffung verkauft wird. Beim Betriebsvermögen wird zusätzlich zwischen notwendigem und gewillkürtem Betriebsvermögen unterschieden.
Gehört die Fläche dem Betriebsinhaber und wird sie von diesem bewirtschaftet, ist das notwendiges Betriebsvermögen. Gewillkürtes Betriebsvermögen sind Grundstücke, die dem Betrieb dienen könnten. „Solche Parzellen werden nur dann Betriebsvermögen, wenn der Betriebsinhaber die Zuordnung zum Betrieb ausdrücklich erklärt“, erläutert Karin Höchtl von Ecovis in Mainburg, „diesen Akt nennt man Willkürung.“
Was Betriebsvermögen wird
Werden Flächen gekauft oder geerbt, entscheidet die geplante Verwendung über deren steuerliches Schicksal. Werden sie selbst bewirtschaftet, sind sie automatisch notwendiges Betriebsvermögen. Das gilt auch, wenn die Bewirtschaftung kurz danach, spätestens nach zwölf Monaten (Zwölf-Monats-Frist), startet. Bleiben oder werden die Grundstücke fremdverpachtet, muss der Landwirt entscheiden: Sollen die hinzu gekommenen Flächen Betriebsvermögen werden, zum Beispiel für eine Reinvestition nach Paragraph 6b Einkommensteuergesetz, muss er sie willküren, also ausdrücklich zum Betriebsvermögen erklären. „Im Zweifel“, erklärt Höchtl, „empfiehlt sich dafür ein formloses Schreiben ans Finanzamt.“
Betriebsvermögen auch bei Verpachtung
Die gleichen Grundsätze gelten für verpachtete Höfe, wobei die vollumfängliche Betriebsverpachtung einer Selbstbewirtschaftung gleichgestellt wird. Kauft also der Verpächter Grundstücke hinzu und überlässt er diese seinem Betriebspächter, zählen die neuen Grundstücke automatisch zum notwendigen Betriebsvermögen.
Die Zwölf-Monats-Frist gilt analog. Ist der Hof parzellenweise verpachtet, entsteht notwendiges Betriebsvermögen, wenn die einzelnen Flächen an einen der bisherigen Pächter verpachtet werden. Gewillkürtes Betriebsvermögen ergibt sich dann, wenn die neu hinzugekommenen Flächen nicht den bisherigen Pächtern überlassen werden. Will der Landwirt hier Betriebsvermögen erreichen, benötigt er wie beim aktiven Betrieb die Willkürung, sprich eine entsprechende Erklärung gegenüber dem Finanzamt.
Karin Höchtl, Steuerberaterin bei Ecovis in Mainburg
Das Beratungsunternehmen Ecovis unterstützt mittelständische Unternehmen. In Deutschland zählt es zu den Top 10 der Branche. In über 100 deutschen Büros arbeiten fast 2.000 Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter. Weltweit sind es fast 8.500 in nahezu 80 Ländern. Ecovis betreut und berät Familienunternehmen, inhabergeführte Betriebe sowie Freiberufler und Privatpersonen. Um das wirtschaftliche Handeln seiner Mandanten nachhaltig zu sichern und zu fördern, bündelt Ecovis die nationale und internationale Fach- und Branchenexpertise aller Steuerberater, Wirtschaftsprüfer, Rechtsanwälte und Unternehmensberater. Jede Ecovis-Kanzlei kann auf diesen Wissenspool zurückgreifen.
Darüber hinaus steht die Ecovis Akademie für fundierte Ausbildung sowie für kontinuierliche und aktuelle Weiterbildung. All dies gewährleistet, dass die Beraterinnen und Berater ihre Mandanten vor Ort persönlich gut beraten.
www.ecovis.com
ECOVIS AG Steuerberatungsgesellschaft
Ernst-Reuter-Platz 10
10587 Berlin
Telefon: +49 (30) 310008555
Telefax: +49 (30) 310008556
http://www.ecovis.com
ECOVIS AG Steuerberatungsgesellschaft*
Telefon: +49 (89) 5898-266
E-Mail: gudrun.bergdolt@ecovis.com