So wurden in der vergangenen Woche am Halleschen Tor Sträucher entfernt. Grundsätzlich ist es nach § 39 des Bundesnaturschutzgesetzes verboten, Bäume und andere Gehölze in der Zeit von Anfang März bis Ende September zu beseitigen. Allerdings sieht dieser Paragraf eine Ausnahme für behördliche Maßnahmen vor, wenn diese im öffentlichen Interesse liegen und sich nicht verschieben lassen. "Leider haben wir den Eindruck, dass einige Berliner Ämter diese Regelung sehr großzügig auslegen" sagt Jutta Sandkühler.
Der NABU weist darauf hin, dass in jeden Fall und auch für behördliche Maßnahmen der § 44 des Bundesnaturschutzgesetzes gilt, der es verbietet, besonders geschützte Tierarten zu verletzen, zu töten oder ihre Entwicklungsformen zu zerstören. Da alle europäischen Vogelarten besonders geschützt sind, sind Nester mit Eiern oder Jungvögeln tabu, und zwar ohne jegliche Ausnahmeregelung.
Wer jetzt Rodungsarbeiten oder drastische Rückschnitte beobachtet, sollte diese dokumentieren und umgehend die zuständige Naturschutzbehörde des Bezirks benachrichtigen. Obwohl normale Formschnitte an Hecken nach dem Gesetz nicht verboten sind, appelliert der NABU Berlin dennoch an Privatgärtner *innen, Gehölze erst ab August zu stutzen. Denn auch zurückhaltende Schnittmaßnahmen können brütende Vögel aufscheuchen und ihre Gelege für Nesträuber leichter erreichbar machen.
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