Im Berichtszeitraum 2018/2019 bearbeitete die BLM fast 600 Werbe-aufsichtsverfahren. Davon kam knapp ein Drittel aus den Telemedien, was einen starken Zuwachs im Vergleich zu 2016/17 bedeutet. In den meisten diese Fälle handelte es sich um Verstöße in Inhalten auf den Social-Media-Plattformen Instagram und YouTube.
Das Vorgehen bei Aufsichtsfällen im Telemedienbereich unterscheidet sich vom Großteil der Verfahren im Rundfunk: Es wird zunächst niederschwellig – etwa durch Kontaktaufnahme mit Influencerinnen und Influencern – versucht, auf Verstöße hinzuweisen und Möglichkeiten zur Nachbesserung zu geben. Diese Art einer präventiven Aufsicht reduziert zum einen die Zahl der Verfahren, zum anderen schafft sie mehr Akzeptanz und Verständnis für die Werberegulierung.
Zentrales aufsichtsrechtliches Thema bei Telemedien ist das Transparenzgebot. „Unsere wesentliche Herausforderung besteht darin, darauf hinzuwirken, dass Beeinflussungsversuche Dritter zu erkennen sind. Die Nutzer müssen wissen, wann sie Informationen und wann sie Werbung erhalten – und damit meine ich nicht nur die Kennzeichnung von Wirtschaftswerbung, sondern auch die Transparenz von bezahlten Meinungen insgesamt“, so BLM-Präsident Siegfried Schneider.
Die Transparenzpflicht ist nur eine der Fragestellungen, mit dem sich die Landeszentrale aktuell im Vorfeld des Inkrafttretens des neuen Medien-staatsvertrags (MStV) im Herbst befasst. Denn seine Vorschriften, die die Konvergenz der Medien abbilden, gelten nun nicht mehr wie bislang nur für Rundfunkanstalten, sondern umfassen auch Telemedienanbieter inklusive aller Social-Media-Anbieter. Unter Federführung der BLM erstellt die Gemeinschaft der Landesmedienanstalten gerade eine neue gemeinsame Werbesatzung, die die Bestimmungen des MStV konkretisiert. Es gilt, die Telemedienaufsicht zu harmonisieren, neue Vorgaben für die Platzierung von Sponsor-Hinweisen zu formulieren oder die Vorgaben des kommenden Staatsvertrags zum Thema bezahlte Meinung zu konkretisieren.
Weitere Informationen aus der Medienrats-Sitzung vom 14.05.2020 finden Sie hier.
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