Vertragsärzte müssen im Fall von Urlaub, Krankheit, Wehrübung oder schwangerschaftsbedingter Abwesenheit für eine Vertretung sorgen.
• Dauert die Abwesenheit länger als eine Woche, ist die Kassenärztliche Vereinigung (KV) zu informieren.
• Sind es mehr als drei Monate, bedarf es der Genehmigung der KV. Ausnahme: Ist eine Ärztin schwanger, sind bis zu zwölf Monate Vertretung genehmigungsfrei.
So schlicht lässt sich die Regelung der ärztlichen Vertretung in der Zulassungsverordnung (ZV) für Ärzte zusammenfassen. Die Tücke steckt jedoch – wie so häufig – im Detail: Anfang 2017 hat das Sozialgericht München der KV Bayern recht gegeben, die wegen Verstoß gegen die Vertretungsregeln über 70.000 Euro von einer Gemeinschaftspraxis zurückgefordert hatte.
Die Gemeinschaftspraxis bestand aus einem hausärztlichen und einem fachärztlichen Internisten. Der Facharzt hatte lange Reisen mit dem Motorrad unternommen und über diese im Internet berichtet. Eine anonyme Anzeige brachte die Kassenärztliche Vereinigung darauf, die Reisezeiten auf der Homepage des Arztes mit seinen Vertretungsmeldungen abzugleichen. Sie stimmten nicht überein. Der Facharzt hatte unter anderem seinen Praxiskollegen regelmäßig als Vertreter benannt, obwohl dieser an der haus- und nicht der fachärztlichen Versorgung teilnahm. Dies befanden KV und Sozialgericht aus zwei Gründen für unzulässig:
1. Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) ist eine Vertretung innerhalb einer Gemeinschaftspraxis gar nicht möglich. Das BSG sagt nämlich, dass die Gemeinschaftspraxis der KV gegenüber wie ein Einzelarzt als einheitliche Rechtspersönlichkeit auftritt und sich die für Vertragsärzte geltenden Vertretungsregelungen auf die Praxis als Gesamtheit beziehen.
2. Unter „behandelnder Arzt“ in einer Gemeinschaftspraxis wird die Gemeinschaft an sich verstanden und nicht der einzelne Arzt, der ihr angehört. Eine Vertretung ist also in einer Gemeinschaftspraxis nur nötig, wenn der Ausfall eines Partners nicht durch die übrigen tätigen Partner aufgefangen werden kann und deshalb ein externer Arzt herangezogen werden muss.
Im strittigen Fall konnte der hausärztlich zugelassene Kollege den Ausfall des Partners aber nicht auffangen, weil er vor allem Gastroskopien abgerechnet hatte. Diese können nach der einschlägigen Gebührenposition des Einheitlichen Bewertungsmaßstabs (EBM) aber nur Fachärzte für Innere Medizin mit Schwerpunkt Gastroenterologie sowie alle übrigen Fachärzte für Innere Medizin, die nicht an der hausärztlichen Versorgung teilnehmen, abrechnen. Da der ausführende hausärztliche Internist diese Voraussetzungen nicht erfüllte, war die Abrechnung unzulässig.
Tim Müller, Rechtsanwalt und Fachanwalt für Medizinrecht bei Ecovis in München
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