- Hersteller müssen Reparaturanleitungen und – zu einem angemessenen Preis – Ersatzteile, Spezialwerkzeuge, Reparatur- und Firmware und andere Hilfsmittel Verbrauchern und unabhängigen Reparaturbetrieben zur Verfügung stellen.
- Diese Verpflichtung gilt je nach Produkt zwischen sieben und zehn Jahren, nachdem das letzte Exemplar eines Modells auf den Markt gekommen ist. Hersteller dürfen diese Verpflichtung an Vertragspartner delegieren.
- Hersteller oder Bevollmächtige wie Importeure oder Händler müssen den Käufern leicht zugänglich und verständlich über ihre Website oder einen digitalen Produktpass "Informationen über ihre Reparaturverpflichtung und ihre Reparaturdienstleistungen" zur Verfügung stellen.
- Auf Wunsch des Kunden müssen Hersteller auch nach der Gewährleistung Reparaturen zu angemessenen Preisen und in einem angemessenen Zeitraum vornehmen, es sei denn eine Reparatur ist technisch nicht mehr möglich.
- Reparaturen dürfen vom Hersteller nicht abgelehnt werden, weil bereits vorhergehende Inspizierungen oder Reparaturen durch den Käufer oder unabhängige Reparaturbetriebe stattgefunden haben.
- Reparaturbetrieben steht das standardisierte "Europäische Formular für Reparaturinformationen" zur Verfügung, in dem alle für eine Reparaturentscheidung wichtigen Informationen wie Art des Mangels, Preis und benötige Zeit aufgeführt sind. Die darin angebotenen Bedingungen sollten für mindestens 30 Tage gelten. Das soll Verbrauchern einen Preisvergleich erleichtern.
- Nach einer Reparatur innerhalb der Gewährleistung verlängert sich diese um zwölf Monate.
Die strengen Reparatur- und Informations-Verpflichtungen der Hersteller gelten bislang allerdings nur für Produktgruppen, für die bereits aus anderen Richtlinien Anforderungen an die Reparierbarkeit bestehen. Das sind:
- Haushaltswaschmaschinen
- Haushaltswäschetrockner
- Haushaltsgeschirrspüler
- Kühlgeräte
- Elektronische Displays
- Schweißgeräte
- Staubsauger
- Server und Datenspeicherprodukte
- Mobiltelefone, schnurlose Telefone und Slate-Tablets
- Waren, die Batterien für leichte Verkehrsmittel enthalten wie Elektroroller, E-Scooter und E-Bikes
Warum ausgerechnet Schweißgeräte, aber beispielsweise keine Bohr- oder Mähmaschinen Bestandteil der Verordnung sind, wird wohl das Geheimnis des EU-Parlaments bleiben. Das hat sich allerdings eine Ausweitung der Richtlinie auf weitere elektronische Gebrauchsgüter vorbehalten.
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