Das Oberlandesgericht Köln beabsichtigt nunmehr die Berufung von Eurogine zurückzuweisen. Zur Begründung führt der Senat aus, dass sich das Schmerzensgeld im Rahmen dessen bewegt, was in der Rechtsprechung für überflüssige Operationen zuerkannt worden ist. So wurden für überflüssige Operationen im Bereich des Sprunggelenks € 10.000, im Bereich des Rückens € 5.000 und im Bereich der Bandscheibe € 20.000 als angemessen bewertet.
Der Beschluss ist, soweit ersichtlich, die erste Positionierung eines Oberlandesgerichts und zeigt deutlich, dass betroffenen Frauen Schmerzensgelder in einer ganz anderen Größenordnung zustehen können – als der Hersteller dies gerne hätte. Dessen Verweis auf österreichische Verfahren, wo betroffene Frauen mit € 500,00 „entschädigt“ wurden, wird vom OLG Köln, zu Recht nicht thematisiert.
Die Taktik des Herstellers, Gebärmutterausschabungen oder Hysteroskopien, als aus der fachärztlichen Perspektive eher harmlose und wenig riskante, Operationen darzustellen, wird damit ein klarer Riegel vorgeschoben. Maßgeblich ist allein das individuelle durch den Spiralbruch ausgelöste Leid in seiner Gesamtheit, wobei eine naturgemäß auch extrem psychologisch belastende Operation sowie Ängste vor Spätfolgen einer solchen, deutlich schmerzensgelderhöhend zu gewichten sind.
Das Oberlandesgericht sieht den Produktfehler zudem im Einklang mit unserer Rechtsansicht bereits als erwiesen an. Da es sich um einen Serienschaden handelt, muss der Produktfehler nicht sachverständlich bewiesen werden – sondern steht bereits aus Rechtsgründen fest.
Die Positionierung des Senates bestätigt uns voll umfassend in unserer Rechtsansicht und stimmt uns sehr zuversichtlich, was den Verlauf der weiteren Verfahren anbelangt, so Rechtsanwalt Ruigrok van de Werve, von der Kanzlei CLLB, der betroffenen Frauen für eine kostenlose Erstberatung weiterhin zur Verfügung steht.
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