Die NLM hatte am 6. Juli 2022 auf Beschluss der Kommission für Zulassung und Aufsicht (ZAK) beanstandet, dass die RTL Television GmbH mit der Ausstrahlung einer Split-Screen-Werbung das Gebot der eindeutigen optischen Trennung von Werbung und Programm nicht eingehalten und somit gegen den Medienstaatsvertrag (MStV) verstoßen hat.
Am 11. Dezember 2021 wurde während der RTL-Sendung „Das Supertalent“ Werbung in Form eines sog. „Split-Screens“ für ein Smartphone eingeblendet. Während dieser beweglichen Werbeeinblendung war in dem Display des Smartphones das Publikum der Fernsehshow weiterhin sichtbar und hat somit die Inhalte des Programms im Werbefenster abgebildet. Nach § 8 Abs. 4 Satz 1 MStV ist eine Teilbelegung des ausgestrahlten Bildes mit Werbung zulässig, wenn die Werbung vom übrigen Programm eindeutig optisch getrennt und als solche gekennzeichnet ist. Dies war aufgrund der Gestaltung des Split-Screen-Werbespots aus Sicht der ZAK und der NLM nicht der Fall.
Das Verwaltungsgericht Hannover teilte die Auffassung der NLM, dass hierbei keine klare optische Trennung zwischen Werbung und redaktionellem Inhalt bestand und die RTL Television GmbH somit gegen den MStV verstoßen hat. Das Gericht wies daher die Klage der RTL Television GmbH gegen die Beanstandung der NLM ab.
Die RTL Television GmbH hat die Möglichkeit, gegen das Urteil Berufung beim Oberverwaltungsgericht Lüneburg einzulegen.
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