Die KB Holding GmbH ist der Auffassung, dass die eingetragene Kapitalerhöhung aus Genehmigten Kapital nichtig und daher gemäß § 395 FamFG zu löschen sei. Eine Löschung der in Frage stehenden Eintragung hat das Amtsgericht München nicht veranlasst, da der Eintragung kein Mangel einer wesentlichen Voraussetzung und keine Verletzung wesentlicher Verfahrensvorschriften zugrunde liegt. Nach der Entscheidung des Gerichts wurden zudem sämtliche für die Anmeldung der Ausnutzung eines Genehmigten Kapitals erforderlichen Unterlagen und Beglaubigungen mit der Anmeldung eingereicht.
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