Gesetzentwurf zur Änderung des Waldgesetzes schießt wiederum über das Ziel hinaus

Am heutigen Freitag, 8. Dezember 2023, steht erneut eine Änderung des Thüringer Waldgesetzes auf der Tagesordnung des Thüringer Landtags. Erst kürzlich hat das Bundesverwaltungsgericht festgestellt, dass ein pauschales Verbot von Windkraftanlagen im Wald unzulässig ist. Der vorliegende Gesetzentwurf konterkariert dieses Urteil. Auch der Wissenschaftliche Dienst des Thüringer Landtags stellt den Entwurf in Frage.

„Windkraft im Wald sollte auch nach Ansicht des BUND keine Priorität haben. Zudem sollten für den Ausbau der erneuerbaren Energien zunächst vorbelastete Flächen genutzt werden. Angesichts der bundesgesetzlichen Vorgaben zum Ausbau der Windenergie auch in Thüringen den Wald und sogar unbewaldete Flächen durch neue bürokratische Hürden von den Möglichkeiten zur Errichtung von Windenergieanlagen auszuschließen, führt jedoch nur zu einer Verschärfung der Konflikte auf der übrigen Fläche“, so Sebastian König, Landesgeschäftsführer des BUND Thüringen.

„Das Bundesrecht gibt Thüringen die Chance, in den nächsten Jahren über die Landes- und Regionalplanung eine insgesamt abgewogene und sinnvolle Verteilung der zur Sicherung der Energieversorgung notwendigen Anlagen festzulegen. Dabei sind für Naturschutz- und Waldfunktionen besonders wertvolle Flächen auszusparen sowie die Erschließung und die Auswirkungen auf das jeweilige Umfeld zu berücksichtigen, um einen Wildwuchs zu vermeiden“, so König weiter.

Funktion und Zukunft der Thüringer Wälder stehen angesichts des geringen Flächenbedarfs im Verhältnis zur Gesamtwaldfläche keineswegs auf dem Spiel, im Gegenteil: „Die Privatwaldbesitzer stehen vor großen Herausforderungen. Kalkulierte Einnahmequellen sind durch Trockenheit und Kalamitäten von heute auf morgen weggefallen und werden auch in den nächsten Jahrzehnten nicht wieder aufgeholt. Den Privatwaldbesitzern jetzt mögliche neue Einkommensquellen gänzlich zu verwehren, kann nicht die Antwort sein“, so Karsten Spinner, Geschäftsführer des Waldbesitzerverbands für Thüringen e.V..

Diese Situation trifft grundsätzlich auch auf die Kommunen und ThüringenForst zu, so dass es keinen sachlichen Grund für eine unterschiedliche Behandlung des Waldes nach der Eigentumsart gibt.

Richtiger als das Beharren auf formalen Aspekten wie der Legaldefinition von Wald und dem Ausschluss von Ausgleichsaufforstungen gerade in landwirtschaftlich geprägten Gebieten mit geringen Waldanteilen wäre eine Verständigung über sachliche Kriterien wie die schützenswerten tatsächlichen Waldfunktionen und die Zukunftsfähigkeit konkreter Bestände oder die Möglichkeiten befristeter Waldumwandlungsgenehmigungen.

Beide Verbände sehen derzeit keine Notwendigkeit, das Thüringer Waldgesetz zu ändern. Vielmehr sollte eine Regelung über das Landesentwicklungsprogramm und damit über die Regionalpläne im Vordergrund stehen. „Durch eine raumordnerische Gesamtabwägung können Windeignungsgebiete umfassender ermöglicht werden als durch eine forstbehördliche Entscheidung“, so Spinner abschließend.

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