Der Mandant von CLLB Rechtsanwälte hatte zwischen September 2018 und Juni 2021 über die deutschsprachige Webseite von pokerstars an Online-Casinospielen, Online-Pokerspielen und Pokerturnieren teilgenommen. Unterm Strich verlor er dabei rund 14.300 Euro. Online-Glücksspiele waren in Deutschland allerdings bis zum 1. Juli 2021 bis auf wenige Ausnahmen verboten. „Unser Mandant kannte das Verbot nicht, die Veranstalterin der Online-Glücksspiele muss es allerdings gekannt haben. Da sie mit ihrem Angebot gegen das Verbot von Online-Glücksspielen aus dem Glücksspielstaatsvertrag verstoßen hat, haben wir von ihr die Rückzahlung der Verluste verlangt“, sagt Rechtsanwalt István Cocron, CLLB Rechtsanwälte.
Das LG Berlin folgte der Argumentation. Es stellte fest, dass im streitgegenständlichen Zeitraum Online-Glücksspiele in Deutschland verboten waren. Da die Beklagte gegen dieses Verbot verstoßen habe, seien die geschlossenen Verträge mit dem Spieler nichtig. Somit habe die Beklagte die Spieleinsätze ohne Rechtsgrund erhalten und müsse den Verlust erstatten, entschied das Gericht.
Der Kläger habe durch die Teilnahme an den Glücksspielen auch keine Vorteile erlangt, die er sich anrechnen lassen müsse. Die tatsächlichen Gewinne des Klägers seien beim Rückzahlungsanspruch in Höhe von rund 14.300 Euro bereits verrechnet worden und die bloße Chance auf einen Gewinn stelle keinen Vermögenswert dar, machte das LG Berlin deutlich.
Dem Kläger seien auch keine vorvertraglichen Pflichtverletzungen vorzuwerfen, indem er an illegalen Glücksspielen teilgenommen hat. Wenn die Beklagte verbotene Online-Glücksspiele anbietet, sei es nicht Aufgabe des Klägers die rechtliche Zulässigkeit zu prüfen und dann ggf. auf die Teilnahme zu verzichten, stellte das Gericht weiter klar.
„Zum 1. Juli 2021 wurde das Verbot von Online-Glücksspielen in Deutschland zwar etwas gelockert. Das gilt jedoch nicht rückwirkend und nach wie vor müssen die Veranstalter eine in Deutschland gültige Lizenz vorweisen. Spieler haben gute Chancen, ihre Verluste zurückzuholen, so Rechtsanwalt Cocron.
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