Sonderkündigungsrecht

Mietern, die die Miete pünktlich zahlen und die Regeln des Mietvertrages einhalten, kann nur in Ausnahmefällen gekündigt werden, zum Beispiel, wenn der Vermieter ein berechtigtes Interesse, wie Eigenbedarf, geltend macht. Von diesem Grundsatz gibt es aber nach Angaben des Mieterbundes Mittelrhein e. V. eine wichtige Ausnahme. Wohnen Mieter und Vermieter „unter einem Dach“ in einem Einfamilienhaus mit Einliegerwohnung oder in einem Zweifamilienhaus, kann der Vermieter kündigen, ohne einen gesetzlich anerkannten Kündigungsgrund, wie Eigenbedarf, zu haben – also praktisch grundlos. Hintergrund dieses Sonderkündigungsrechts ist die besondere Wohnsituation von Mietern und Vermietern, die wegen der typischen Bauweise eines Ein- oder Zweifamilienhauses in enger Tuchfühlung zusammenleben.

Selbst in größeren Gebäuden als Ein- und Zweifamilienhäusern kommt das Sonderkündigungsrecht in Betracht, wenn neben den beiden Wohnungen für Mieter und Vermieter noch Gewerberäume im Haus existieren. Hat der Mieter allerdings eine Wohnung in einem Haus mit drei Wohneinheiten angemietet, hat der Vermieter kein Sonderkündigungsrecht, auch dann nicht, so Herr Dietrich Rühle, 1. Vorsitzender des Mieterbundes Mittelrhein e. V., wenn er zwei Wohnungen zu einer zusammenlegt oder eine Wohnung als Gewerbe- oder Büroraum nutzt.

Beruft sich der Vermieter auf sein Sonderkündigungsrecht, verlängert sich seine Kündigungsfrist um 3 Monate. Bei einer Mietdauer von bis zu 5 Jahren, hat der Vermieter dann beispielsweise eine Kündigungsfrist von 6 statt 3 Monaten einzuhalten. Außerdem können sich Mieter gegen die Kündigung des Vermieters noch mit Hilfe der so genannten Sozialklausel wehren, indem sie sich auf Härtegründe, wie Krankheit, hohes Alter, fehlender Ersatzwohnraum usw., berufen. Dann muss ggf. das Gericht zwischen den berechtigten Interessen des Vermieters, wie sie im Kündigungsschreiben aufgeführt wurden, und denen des Mieters und seiner Familie abwägen.

Tipp: Rechtsberatung zu mietrechtlichen Fragen erhalten Mitglieder kostenlos beim Mieterbund Mittelrhein e. V. (Telefon: 0261 / 15096 – oder – 02631 / 24547).

Firmenkontakt und Herausgeber der Meldung:

Mieterbund Mittelrhein e. V.
Markenbildchenweg 15
56068 Koblenz
Telefon: +49 (261) 15096
Telefax: +49 (261) 15700
https://mieterbund-mittelrhein.de/

Ansprechpartner:
Andrea Meierhans
3. Vorsitzende und Geschäftsführerin
Telefon: +49 (261) 150-96
Fax: +49 (261) 157-00
E-Mail: a.meierhans@mieterbund-mittelrhein.de
Für die oben stehende Pressemitteilung ist allein der jeweils angegebene Herausgeber (siehe Firmenkontakt oben) verantwortlich. Dieser ist in der Regel auch Urheber des Pressetextes, sowie der angehängten Bild-, Ton-, Video-, Medien- und Informationsmaterialien. Die United News Network GmbH übernimmt keine Haftung für die Korrektheit oder Vollständigkeit der dargestellten Meldung. Auch bei Übertragungsfehlern oder anderen Störungen haftet sie nur im Fall von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. Die Nutzung von hier archivierten Informationen zur Eigeninformation und redaktionellen Weiterverarbeitung ist in der Regel kostenfrei. Bitte klären Sie vor einer Weiterverwendung urheberrechtliche Fragen mit dem angegebenen Herausgeber. Eine systematische Speicherung dieser Daten sowie die Verwendung auch von Teilen dieses Datenbankwerks sind nur mit schriftlicher Genehmigung durch die United News Network GmbH gestattet.

counterpixel