Schottergärten zeigen besonders im Sommer ihre Schattenseiten

Schotter und Kies soweit das Auge reicht: Der Trend zum Schottergarten ist ungebrochen. Dabei zeigt die private Steinwüste gerade im Sommer ihre Schattenseiten. Der NABU klärt fünf Mythen über Schottergärten auf.

Mythos 1: Schottergärten sind pflegeleicht und günstig
Leider nein. Schon die Materialkosten von Steinen, Schotter und Pflanzen sowie der Bau gehen ins Geld. Kies und Steine können mit der Zeit Moos und Algen ansetzen, was sie ungepflegt wirken lässt. Darum müssen Schotterflächen regelmäßig von Blättern und Pflanzenaufwuchs befreit werden. Dies geschieht oft mit dem Laubbläser oder Hochdruckreiniger. Die Geräte sind laut, verbrauchen viel Energie und schaden außerdem Kleinstlebewesen. Wird die Fläche nach einigen Jahren unansehnlich, muss sie komplett abgetragen, der Kies gewaschen, das Vlies unter dem Kies erneuert und der saubere Kies wieder aufgelegt werden. Auch das ist teuer, aufwändig und verbraucht Energie. In vielen Kommunen gelten Schottergärten zudem als versiegelt oder teilversiegelt. Weil sie die Kanalisation belasten, fallen zusätzlich Abwassergebühren an.

Mythos 2: Schottergärten haben keinen Einfluss auf das Klima in Garten und Haus
Ganz in Gegenteil: Im Sommer erhitzen sich die Steine sehr stark und kühlen auch nachts nicht ab. Versiegelte Böden können kein Wasser aufnehmen und verdunsten, weshalb sie im Sommer nicht zur Kühlung der Luft beitragen. Nicht bepflanzte Flächen fallen als Wasserverdunster und Schattenspender aus. Durch die fehlenden Pflanzen können auch feine Staubpartikel über die Blätter nicht mehr aus der Luft gefiltert werden, Staub und Stickstoffdioxid reichern sich an. Lärm von der Straße wird nicht von Vegetation gedämpft, sondern verstärkt. Mit offenem Fenster zu schlafen, wird so schwierig.

Mythos 3: Dem Boden ist ein Schottergarten egal
Auch das stimmt nicht. Der Boden leidet stark unter versiegelten Flächen. Durch die Bodenverdichtung und unter Folie und Vlies leidet das Bodenleben und die Bodenfruchtbarkeit geht verloren. Angesichts der fortschreitenden Flächenversiegelung und der Klimakrise können wir uns das nicht länger leisten. Starkregen kann auf dem versiegelten Boden ebenfalls zum Problem werden. Zum einen kann Regenwasser weniger gut versickern und die Grundwasservorräte auffüllen. Zum anderen steigt das Risiko für Überschwemmungen: Regnet es sehr stark, können die Kanalisation oder die Vorfluter die oberflächlich abfließenden Wassermassen nicht fassen.

Mythos 4: Steine gehören generell nicht in den Garten
Stimmt nicht! Steine können im Garten ein wichtiges Gestaltungsmittel sein, etwa als Trockenmauer oder Wegebelag. Fachgerecht angelegte naturnahe Kiesgärten oder alpine Steingärten etwa sind meist sehr pflanzen- und artenreich. Wenn auf Folie verzichtet wird, kann auch Wasser in den Boden versickern. Solche Gärten beherbergen spezialisierte Pflanzen, die naturgemäß an sonnigen, trockenen, humus- und nährstoffarmen sowie wasserdurchlässigen Extremstandorten vorkommen, zum Beispiel auf natürlichen Trockenstandorten wie Trockenrasen und Felsheiden oder in Kiesgruben und Steinbrüchen.

Mythos 5: Schottergärten sind erlaubt
Nein, Schottergärten, insbesondere mit Vliesunterlage, entsprechen nicht den Bestimmungen des Baurechts. Alle Länderbauordnungen haben festgeschrieben, dass nicht überbaute Flächen von bebauten Grundstücken wasserdurchlässig zu gestalten und zu begrünen sind. Schottergärten sind darum bereits jetzt nicht erlaubt – auch unabhängig von einem expliziten Verbot. Trotzdem scheint vielerorts Unklarheit darüber zu herrschen, was erlaubt ist oder nicht. Viele Kommunen engagieren sich daher mit Verboten, aber auch positiven Anreizen gegen Schottergärten. Baden-Württemberg verankerte daher 2020 zusätzlich ein Verbot von Schottergärten im Landesnaturschutzgesetz und bestätigte damit die geltende Regelung in der Landesbauordnung. Bundesländer wie Bayern oder Sachsen-Anhalt haben ihre Landesbauordnungen nachgeschärft. Auch in Niedersachsen sind Schottergärten verboten. Das Oberverwaltungsgericht urteilte im Januar 2023, dass sie nicht als Grünflächen anzusehen seien und damit der Niedersächsischen Bauordnung widersprechen. Kommunen können damit ihren Rückbau anordnen.

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