In dem vorliegenden Rechtsstreit hatte ein Käufer im April 2019 einen gebrauchten Porsche mit dem Audi-Motor EA 897 der Schadstoffklasse Euro 6 erworben. Der Käufer verklagte Audi als Hersteller des Motors, jedoch nicht Porsche. Der BGH stellte nun klar, dass allein der Fahrzeughersteller, in diesem Fall Porsche, für das nur eingeschränkt funktionierende Thermofenster verantwortlich gemacht werden kann. Denn es ist der Fahrzeughersteller, der dem Kunden mit der Übereinstimmungsbescheinigung zusichert, dass das Fahrzeug den europäischen Normen entspricht. „Die Klarstellung des Gerichts bietet den Betroffenen eine solide Grundlage für Schadensersatzansprüche und sorgt für mehr Transparenz im Bereich der Dieselabgasproblematik“, sagt Rechtsanwalt Dr. Henning Leitz, CLLB Rechtsanwälte.
Wird dieses Vertrauen in die Bescheinigung enttäuscht, weil die Abgasreinigung bei Temperaturen etwa unter 15 und über 33 Grad Celsius gedrosselt wird – zum Schutz des Motors, wie die Autobauer argumentieren –, haftet der Hersteller aufgrund der unzulässigen Abschalteinrichtung wegen fahrlässiger Schädigung.
Da jedoch nicht der Motorhersteller die Übereinstimmungsbescheinigung ausgestellt hat, haftet er nicht für den Schaden, so der BGH. Auch eine Haftung wegen Beihilfe ist ausgeschlossen. Die Klage des Porsche-Käufers gegen Audi wurde in letzter Instanz und somit rechtskräftig abgewiesen.
Erst kürzlich, am 26. Juni 2023, hatte der BGH in einem Grundsatzurteil festgestellt, dass Kunden Schadensersatzansprüche bei unzulässigen Thermofenstern geltend machen können, und damit seine frühere Rechtsprechung geändert. Diese Korrektur erfolgte infolge eines Urteils des Europäischen Gerichtshofs (EuGH). „Die Entscheidung des BGH stärkt die Rechte der Verbraucher und schafft Klarheit bei der Haftung für unzulässige Abschalteinrichtungen“, sagt Rechtsanwalt Dr. Henning Leitz von CLLB Rechtsanwälte.
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