BGH-Urteil: Autohersteller haften für Diesel-Thermofenster-Schäden

Der Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe traf eine bedeutende Entscheidung zur Haftung im Zusammenhang mit dem Diesel-Thermofenster. Am 10.07.23 entschied der BGH, dass allein die Autohersteller für Schadensersatz verantwortlich sind, wenn der Dieselmotor in einem Fahrzeug eine unzulässige Abschalteinrichtung aufweist, die die Abgase nur in einem begrenzten Temperaturbereich reinigt. Der Hersteller des eingebauten Motors kann hingegen nicht verklagt werden (AZ: VI a ZR 1119/22).

In dem vorliegenden Rechtsstreit hatte ein Käufer im April 2019 einen gebrauchten Porsche mit dem Audi-Motor EA 897 der Schadstoffklasse Euro 6 erworben. Der Käufer verklagte Audi als Hersteller des Motors, jedoch nicht Porsche. Der BGH stellte nun klar, dass allein der Fahrzeughersteller, in diesem Fall Porsche, für das nur eingeschränkt funktionierende Thermofenster verantwortlich gemacht werden kann. Denn es ist der Fahrzeughersteller, der dem Kunden mit der Übereinstimmungsbescheinigung zusichert, dass das Fahrzeug den europäischen Normen entspricht. „Die Klarstellung des Gerichts bietet den Betroffenen eine solide Grundlage für Schadensersatzansprüche und sorgt für mehr Transparenz im Bereich der Dieselabgasproblematik“, sagt Rechtsanwalt Dr. Henning Leitz, CLLB Rechtsanwälte.

Wird dieses Vertrauen in die Bescheinigung enttäuscht, weil die Abgasreinigung bei Temperaturen etwa unter 15 und über 33 Grad Celsius gedrosselt wird – zum Schutz des Motors, wie die Autobauer argumentieren –, haftet der Hersteller aufgrund der unzulässigen Abschalteinrichtung wegen fahrlässiger Schädigung.

Da jedoch nicht der Motorhersteller die Übereinstimmungsbescheinigung ausgestellt hat, haftet er nicht für den Schaden, so der BGH. Auch eine Haftung wegen Beihilfe ist ausgeschlossen. Die Klage des Porsche-Käufers gegen Audi wurde in letzter Instanz und somit rechtskräftig abgewiesen.

Erst kürzlich, am 26. Juni 2023, hatte der BGH in einem Grundsatzurteil festgestellt, dass Kunden Schadensersatzansprüche bei unzulässigen Thermofenstern geltend machen können, und damit seine frühere Rechtsprechung geändert. Diese Korrektur erfolgte infolge eines Urteils des Europäischen Gerichtshofs (EuGH). „Die Entscheidung des BGH stärkt die Rechte der Verbraucher und schafft Klarheit bei der Haftung für unzulässige Abschalteinrichtungen“, sagt Rechtsanwalt Dr. Henning Leitz von CLLB Rechtsanwälte.

Firmenkontakt und Herausgeber der Meldung:

CLLB Rechtsanwälte Cocron, Liebl, Leitz, Braun, Kainz Partnerschaft mbB
Liebigstraße 21
80538 München
Telefon: +49 (89) 552999-50
Telefax: +49 (89) 552999-90
http://www.cllb.de

Ansprechpartner:
István Cocron
Rechtsanwalt
Telefon: +49 (30) 28878960
Fax: +49 (30) 288789620
E-Mail: kanzlei@cllb.de
Für die oben stehende Pressemitteilung ist allein der jeweils angegebene Herausgeber (siehe Firmenkontakt oben) verantwortlich. Dieser ist in der Regel auch Urheber des Pressetextes, sowie der angehängten Bild-, Ton-, Video-, Medien- und Informationsmaterialien. Die United News Network GmbH übernimmt keine Haftung für die Korrektheit oder Vollständigkeit der dargestellten Meldung. Auch bei Übertragungsfehlern oder anderen Störungen haftet sie nur im Fall von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. Die Nutzung von hier archivierten Informationen zur Eigeninformation und redaktionellen Weiterverarbeitung ist in der Regel kostenfrei. Bitte klären Sie vor einer Weiterverwendung urheberrechtliche Fragen mit dem angegebenen Herausgeber. Eine systematische Speicherung dieser Daten sowie die Verwendung auch von Teilen dieses Datenbankwerks sind nur mit schriftlicher Genehmigung durch die United News Network GmbH gestattet.

counterpixel