Ein Hochzeitspaar, dass für seine Hochzeit eine Fotografin beauftragt hat, kann die gezahlte Anzahlung nicht deshalb zurückverlangen, weil es nach Corona-bedingter Verschiebung der Feier einen anderen Fotografen bevorzugt, der zum ursprünglichen Termin verhindert war. ARAG Experten verweisen auf eine Entscheidung des Bundesgerichtshofes, wonach der Fotografin die Leistungserbringung weder unmöglich gewesen sei, noch dem Paar ein Rücktritts- oder Kündigungsrecht zugestanden habe (Az.: VII ZR 144/22).
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