Umsatzsteuer: Befreiung gilt auch für PV-Anlagen auf Stalldächern

Bisher war unklar, ob die im Jahressteuergesetz 2022 festgelegte Umsatzsteuerbefreiung für Photovoltaikanlagen auch für Anlagen auf Stalldächern gilt. Außerdem stellte sich die Frage, ob die Steuerbefreiung auch für Anlagen mit mehr als 30 Kilowatt peak gilt. Jetzt gibt es teils gute Nachrichten.

Seit dem 1. Januar 2023 gibt es mehrere steuerliche Vergünstigungen beim Kauf und bei der Installation von Photovoltaikanlagen (PV-Anlagen).

Nach Rücksprache von Ecovis mit dem Landesamt für Finanzen in Nürnberg gilt die Befreiung von der Umsatzsteuer bei Kauf und Montage für PV-Anlagen auch auf Stalldächern bis 30 Kilowatt peak (kWp).

Für den Umfang der Umsatzsteuerbefreiung kommt es jedoch auf die Art des Gebäudes an, auf dem die PV-Anlage installiert ist.

Gebäude mit PV-Anlagen mit bis zu 30 kWp

Alle Anlagen mit einer Leistung bis 30 kWp sind von der Umsatzsteuer befreit. Dabei ist es unerheblich, ob der Anlagenbetreiber sie auf einem Gewerbebetrieb, Stall oder Privathaus installiert. Das heißt, die Umsatzsteuer beträgt dann null Prozent.

Gebäude mit PV-Anlagen mit mehr als 30 kWp

Für Anlagen mit einer Leistung von mehr als 30 kWp gilt die Befreiung nur für bestimmte Gebäude. Konkret betrifft das PV-Anlagen, die auf oder in der Nähe von Privatwohnungen oder Wohnungen, auf öffentlichen Gebäuden sowie auf anderen Gebäuden, die für Tätigkeiten genutzt werden, die dem Gemeinwohl dienen, installiert sind (Paragraph 12 Abs. 3 Nr. 1 S.1 UStG). Ein Stalldach zählt typischerweise nicht dazu. PV-Anlagen auf Stalldächern sind also nur bis zu 30 kWp von der Umsatzsteuer befreit.

Beispiel: Eine PV-Anlage mit einer Leistung von bis zu 25 kWp, die sich auf einem Stalldach befindet, ist genauso von der Umsatzsteuer befreit, wie eine PV-Anlage mit einer Leistung von 35 kWp, die auf Wohngebäuden, zum Beispiel auf Betriebsleiterhäusern, installiert ist. Nicht befreit ist jedoch eine PV-Anlage mit einer Leistung von 35 kWp, die sich auf einem Stalldach befindet.

Die Regelung gilt für alle Bestandteile der PV-Anlage, einschließlich Module, Wechselrichter und auch Solarstromspeicher.

Vorteile auch in der Ertragssteuer

Nicht nur in der Umsatzsteuer profitieren Betreiber von PV-Anlagen mit bis zu 30 kWp. Auch in der Ertragssteuer (Einkommen- und Gewerbesteuer) gilt eine volle Ertragssteuerbefreiung und das sogar rückwirkend zum 1. Januar 2022 unabhängig davon, wo die Anlage betrieben wird, beispielsweise auf einer Privatwohnung, einem Gewerbebetrieb oder einem Stall.

„Betreiber von PV-Anlagen und solche, die künftig Anlagen installieren wollen, können schon jetzt viele steuerliche Vorteile nutzen. Es sind aber noch zahlreiche Fragen offen, die die Finanzverwaltung erst klären muss. Sprechen Sie mit Ihrem Berater, damit Sie von den jeweils geltenden Regeln profitieren können“, sagt Ecovis-Steuerberater Andreas Gallersdörfer in Dingolfing.

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