Der BUND klagt gegen die immissionsschutzrechtliche Kraftwerksgenehmigung aus dem November 2013. Trotz der Klage ging der Kohlemeiler im Dezember 2013 in Betrieb. Zwischen 2013 und 2021 emittierte das Kraftwerk 25 Millionen Tonnen CO2 und große Mengen an weiteren Schadstoffen wie Schwefel- und Stickstoffverbindungen. Diese beeinträchtigen in unzulässigem Maße verschiedene durch die europäische Flora-Fauna-Habitat-(FFH-)Richtlinie geschützte Gebiete in den Lippeauen und den Cappenberger Wäldern.
„Seit nunmehr fast zehn Jahren läuft das Kraftwerk trotz der Genehmigungsfehler und schädigt die Umwelt“, sagte der stellvertretende BUND-Landesvorsitzende Thomas Krämerkämper. „Trotz einiger Nachbesserungen am Kraftwerk sind die Gutachten von Betreiberseite zu den Umweltauswirkungen nach wie vor äußerst fehlerhaft. Es wird systematisch versucht, die Schadstoffeinträge herunter zu spielen. Den schon jetzt eingetretenen Schaden hat das Land NRW genehmigt und trägt somit die Verantwortung.“ Das gelte vor allem für die von der Bezirksregierung Arnsberg nicht ernsthaft geprüfte FFH-Verträglichkeitsuntersuchung, die eine Vielzahl von Abweichungen vom wissenschaftlichen Kenntnisstand aufweise.
Aber auch über den Einzelfall hinaus ist das Kraftwerksverfahren von grundsätzlicher Bedeutung. Hier steht auch auf dem Prüfstand, inwieweit die vom Land NRW angewandte Methodik, bei Schadstoffeinträgen vieler verschiedener Quellen in bereits überlastete Gebiete ein Großteil der Schadstoffeinträge einfach unberücksichtigt zu lassen, nachgebessert werden muss. Das hat Auswirkungen für zahlreiche Vorhaben vom Industrieunternehmen bis zum landwirtschaftlichen Betrieb.
Schon einmal hatte der BUND die Kraftwerksgenehmigung gekippt. Die früheren Genehmigungen aus dem Jahre 2008 hatte das Oberverwaltungsgericht mit Urteil vom 1. Dezember 2011 (Az.: 8 D 58/08.AK) mit der Begründung aufgehoben, die FFH-Verträglichkeitsprüfung sei fehlerhaft. Daraufhin versuchte die Betreiberfirma die wesentlichen Antragsunterlagen neu erstellen lassen. Auf dieser Grundlage waren im November 2013 neue Genehmigungen erteilt worden. Diese hatte das Oberverwaltungsgericht mit Urteil vom 16. Juni 2016 als rechtmäßig angesehen und die BUND-Klage abgewiesen. Auf die Revision des BUND hat das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 15. Mai 2019 (Az.: 7 C 27.17) das Urteil des Oberverwaltungsgerichts aufgehoben und das Verfahren zur erneuten Entscheidung an das Gericht in Münster zurückverwiesen.
„Das Verfahren ist sicher eines der aufwendigsten der jüngeren Umweltrechtsgeschichte“, so der BUND-Vizechef Krämerkämper. „Es wird Zeit, dass wir da endlich einen Deckel draufmachen können.“
Aktenzeichen: 8 D 99/13.AK
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