Kuriose Rechtsfälle aus dem Reiserecht

Schnatternde Gänse statt Blick aufs Meer
Die Ferienwoche auf Sizilien hatte es in sich: Da das Hotel ausgebucht war, mussten die beiden Freundinnen die erste Nacht ihres Pauschalurlaubs in einem anderen, deutlich teureren Hotel übernachten. Dafür zahlten sie 208 Euro extra. Am nächsten Tag zogen sie ein weiteres Mal um, diesmal in ein etwa gleichwertiges Alternativhotel in der Nähe des ursprünglich gebuchten Hotels. Doch statt des erhofften Meerblicks hatten die beiden Frauen ein Zimmer zum Hinterhof, auf dem zahlreiche laut schnatternde, müffelnde Gänse wohnten. Es folgte ein weiterer Umzug in ein akzeptableres Zimmer. Nicht akzeptieren wollte eine der beiden Urlauberinnen diese anfänglichen Unannehmlichkeiten und verlangte nach ihrer Rückkehr den Großteil des Reisepreises zurück. Die ARAG Experten weisen allerdings darauf hin, dass der Reiseveranstalter bereits vor der Klage 230 Euro erstattet hatte. Doch sie wollte weitere 400 Euro, da die Reise 740 Euro gekostet hatte. Die Richter wiesen ihre Klage ab. Zwar erkannten sie eine Reisepreisminderung für die beiden Umzüge, für das Gänsegeschnatter und einen Schadensersatzanspruch in Höhe der hälftigen Aufwendungen für das Ersatzhotel an, doch durch die vorgerichtliche Zahlung seien beide Ansprüche bereits abgegolten. Laut ARAG Experten floss der fehlende Meerblick nicht in die richterliche Bewertung ein, da dieser auch in der ursprünglichen Buchung nicht explizit enthalten war (Amtsgericht München, Az.: 264 C 17870/23).

Bei der Reisebuchung verklickt
Eigentlich sollte es in den Sonnenstaat Kalifornien nach San Jose gehen. Doch beim Einchecken am Flughafen in Stuttgart merkte die vierköpfige Familie, dass ihr Flieger die Destination San Jose in Costa Rica hatte. Da hatte sich der Familienvater bei der Online-Buchung wohl verklickt. Die neuen Tickets ins „richtige“ San Jose kosteten knapp 10.000 Euro; damit war die Urlaubskasse leer. Doch der Mann wollte die Fehlbuchung nicht auf sich beruhen lassen und verlangte Schadensersatz vom Internet-Flug-Anbieter in Höhe des Differenzbetrages zwischen beiden Buchungen. Seine Begründung: Das Internet-Portal sei seiner vertraglichen Aufklärungspflicht nicht nachgekommen, weil an keiner Stelle der Buchung ersichtlich war, um welches Reiseziel es sich handelt. Auch auf der Buchungsbestätigung und der Rechnung waren lediglich die internationalen Flughafenkürzel bzw. der Ortsname genannt, nicht aber der Staat. Obwohl sein Ärger nachvollziehbar ist, weisen die ARAG Experten darauf hin, dass es zu den Risiken einer Internetbuchung gehört, dass man sich verklickt. Daher wiesen die Richter seine Klage ab (Landgericht München I, Az.: 34 O 1300/08).

Weckruf vom Muezzin kein Reisemangel
Als wären die abgebrochene Armlehne im Flugzeug und die unsanfte Landung nach drei Landeversuchen nicht schon genug. Nun kamen auch noch die täglichen Rufe des Muezzins hinzu, die die Erholung des Urlaubers endgültig zunichtemachten. Einen Reisemangel wollten die Richter trotzdem nicht erkennen und wiesen seine Klage ab. Die ARAG Experten weisen erklärend darauf hin, dass Reisende, die ein Hotel im Zentrum einer türkischen Stadt buchen, mit landestypischen Muezzin-Rufen rechnen müssen; genauso wie man in christlichen Ländern das Geläut von Kirchenglocken akzeptieren muss. Einen Anspruch auf Schadensersatz haben Urlauber daher nicht. Auch die fehlende Armlehne im Flugzeug ist kein Reisemangel, sondern lediglich eine Unannehmlichkeit. Selbst die etwas ruppige Landung ist kein Grund für eine Klage, da die Airline keinen Einfluss auf das Wetter und damit eventuell einhergehende unsanfte Landungen hat (Amtsgericht Hannover, Az.: 559 C 44/14).

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