Für den Veranlagungszeitraum ab 2024 sieht die Tarifvorschrift fünf Tarifzonen vor (Paragraph 32a Abs. 1 Einkommensteuergesetz, EStG). Die erste Zone ist ausgestaltet als Grundfreibetrag. Der steuerliche Grundfreibetrag sorgt dafür, dass das Existenzminimum für alle steuerfrei bleibt. Die Zonen zwei und drei sind linear-progressiv ausgestaltet. Sie werden auch als untere oder obere Progressionszone bezeichnet. Die vierte und die fünfte Tarifzone sind als Proportionalzonen ausgestaltet. Die obere Proportionalzone gilt dabei als „Reichensteuer“.
Mit der progressiven Gestaltung des Steuertarifs setzt der Gesetzgeber die Besteuerung nach der individuellen Leistungsfähigkeit des einzelnen Steuerpflichtigen um. Im Sinne der Gerechtigkeit soll der wirtschaftlich leistungsfähigere Steuerpflichtige einen höheren Prozentsatz seines Einkommens an den Staat zahlen.
Der Steuersatz reicht von 14 Prozent (Eingangssteuersatz der zweiten Tarifzone) bis 45 Prozent (Spitzensteuersatz).
Kalte Progression
Der Begriff der „kalten Progression“ bezeichnet eine schleichende Steuererhöhung, wenn die Inflation eine Gehaltserhöhung komplett auffrisst, aber dennoch zu einer höheren Besteuerung führt. Das heißt: Obwohl das Gehalt gestiegen ist, hat der Steuerzahler weniger Geld in der Tasche. Um diesen Effekt zu verhindern, müsste der Gesetzgeber jedes Jahr den Grundfreibetrag und die Eckwerte des Steuertarifs um die Inflationsrate anheben.
Mit dem Inflationsausgleichsgesetz wurde durch eine Tarifanpassung für die Veranlagungszeiträume 2023 und 2024 der gestiegenen Inflation Rechnung getragen. Der Grundfreibetrag ist dabei für das Jahr 2024 auf 11.604 Euro gestiegen. Das bedeutet, dass bei einem zu versteuernden Einkommen bis zu einer Höhe von 11.604 Euro keine Einkommensteuer anfällt.
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