Auch ausländische Abschlüsse ebnen bei Gleichwertigkeit den Weg zum Meister

Wer den Meister im Handwerk machen möchte, braucht dafür entsprechende Voraussetzungen. Welche genau erfüllt werden müssen, um in den zulassungspflichtigen Handwerken eine Meisterprüfung absolvieren zu dürfen, wird in der Handwerksordnung geregelt. „Der Gesellenbrief ist dabei maßgeblich, um sich im entsprechenden Handwerk der Meisterprüfungskommission zu stellen“, sagt Alexander Dirks, Leiter des Geschäftsbereichs Meisterprüfung bei der Handwerkskammer Mannheim Rhein-Neckar-Odenwald. Zwar regele die Handwerksordnung auch mögliche Ausnahmen, doch sei der Weg über die reguläre Ausbildung der nachhaltigste.

Auch Personen, denen im Rahmen eines Berufsanerkennungsverfahrens nach dem Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz (BQFG) die Gleichwertigkeit der Berufsabschlüsse attestiert wurde, erfüllen die Zulassungsvoraussetzungen zur Meisterprüfung. „Wenn der im Ausland erworbene Ausbildungsnachweis die Befähigung zu vergleichbaren beruflichen Tätigkeiten wie der entsprechende inländische Ausbildungsnachweis aufweist, und zwischen den nachgewiesenen Berufsqualifikationen und der entsprechenden inländischen Berufsbildung keine wesentlichen Unterschiede bestehen, wird der Abschluss als formal gleichwertig bewertet“, informiert Alexander Dirks. Zwar erhalte man mit der Feststellung der Gleichwertigkeit des Berufsabschlusses nach dem BQFG keinen Gesellenbrief, der offizielle Bescheid der Handwerkskammer über die Gleichwertigkeit ermögliche aber die Weiterbildung zum Handwerksmeister ohne Probleme.

Informationen rund um den Meistertitel im Handwerk erteilt Alexander Dirks, Telefon 0621 18002-140 oder E-Mail: alexander.dirks@hwk-mannheim.de. Bei Fragen zur Anerkennung von ausländischen Berufsabschlüssen ist bei der Handwerkskammer Mannheim Rhein-Neckar-Odenwald das Team der Anerkennung im Geschäftsbereich Berufsbildung zuständig, Kontakt per E-Mail: anerkennung@hwk-mannheim.de.

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