Das Landgericht Frankenthal hat in seinem Urteil vom 22. Mai 2023 entschieden, dass ein Bewertender, der in einem Online-Bewertungsportal negative Tatsachen zulasten eines Unternehmens behauptet, im Streitfall deren Richtigkeit beweisen muss (6 O 18/23). Gelingt ihm dieser Beweis nicht, ist die Bewertung zu löschen. „Das Urteil bezieht sich auf die Google-Bewertung eines Umzugsunternehmens. Die Leitsätze des Urteils sind jedoch auf jedes Unternehmen und auch auf andere Bewertungsplattformen übertragbar“, kommentiert Heidi Regenfelder, Rechtsanwältin bei Ecovis in München.
Welchen Fall das Gericht verhandelte
Bei dem verhandelten Fall ging es um eine Ein-Sterne-Bewertung eines Umzugsunternehmens in einem Online-Bewertungsportal. In der Bewertung wurde auch behauptet, dass ein Möbelstück beim Transport durch das Umzugsunternehmen beschädigt worden sei und sich niemand darum gekümmert habe, den Schaden zu beheben. Der Inhaber des Umzugsunternehmens stritt ab, dass es zu einem Schaden gekommen sei. Er sah die Behauptung des Kunden, man habe sich nicht gekümmert, als rufschädigend für sein Unternehmen an.
Das Gericht gab dem Unternehmer recht. Die negative Äußerung des Kunden im Online-Bewertungsportal schadet dem Inhaber des Umzugsunternehmens. Zwar steht es einem Kunden grundsätzlich zu, sich frei zu äußern. Die Behauptung im entschiedenen Fall ist jedoch keine geschützte Meinung, sondern eine Tatsachenbehauptung. Diese beschreibt etwas, das wirklich geschehen sein soll. Das muss ein bewertetes Unternehmen nur hinnehmen, wenn der Wahrheitsgehalt der Aussage feststeht.
Tatsachenbehauptungen sind zu beweisen
Derjenige, der in Online-Bewertungen eine Tatsache behauptet, muss im Streitfall beweisen, dass die Behauptung auch wirklich zutreffend ist. Diesen Beweis konnte der Verfasser nach Auffassung des Gerichts nicht erbringen. Er wurde daher dazu verpflichtet, die negative Bewertung aus der Online-Plattform zu entfernen. Wie der Fall zeigt, lohnt es sich also durchaus, gegen negative Bewertungen vorzugehen. „Oftmals reicht ein anwaltliches Schreiben aus, damit die Verantwortlichen die negativen Bewertungen löschen“, weiß Regenfelder aus Erfahrung.
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