Betriebsgründung: Wann ein landwirtschaftlicher Betrieb entsteht

Wann die Grenze vom Privatbereich zu einer landwirtschaftlichen Betätigung überschritten und damit ein landwirtschaftlicher Betrieb begründet wird, hatte kürzlich der Bundesfinanzhof zu entscheiden.

Was ist Land- und Forstwirtschaft?

In den Einkommensteuerrichtlinien ist Land- und Forstwirtschaft als planmäßige Nutzung der natürlichen Kräfte des Bodens zur Erzeugung von Pflanzen und Tieren sowie Verwertung der dadurch selbstgewonnenen Erzeugnisse beschrieben (Abschnitt R 15.5).

Im vor dem Bundesfinanzhof (BFH) verhandelten Streitfall wurden Grünflächen abgemäht und das Schnittgut für privat gehaltene Tiere verwendet. Dabei war unklar, ob das schon eine land- und forstwirtschaftliche Tätigkeit ist.

Mit dem Beschluss vom 3. November 2023 sprach sich der BFH nun gegen das Vorliegen eines landwirtschaftlichen Betriebs aus (VI B 2/23). Im verhandelten Fall handelt es sich nicht um eine selbstständige, nachhaltige Betätigung mit Gewinnerzielungsabsicht und Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr. „Das sind Voraussetzungen, dass ein Gewerbebetrieb vorliegt. Diese Vorgaben sind auch für die Land- und Forstwirtschaft anzuwenden“, sagt Ecovis-Steuerberater Michael Galler in Rosenheim.

Welche Auswirkungen hat der Bezug von Agrarförderprämien?

Erweiternd urteilten die Richter, dass auch der Bezug von Fördermitteln der EU keinen landwirtschaftlichen Betrieb begründet. Das gilt unabhängig davon, ob diese Förderung

  • das Vorliegen eines landwirtschaftlichen Betriebs voraussetzt,
  • für Flächen im Privatvermögen gewährt wird oder
  • die Flächen trotz der Privatnutzung dem Betriebsvermögen eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebs hätten zugeordnet werden müssen.

Hinweis für die Praxis

„Wer privat Tiere hält und an diese den Grünschnitt eigener privater Wiesen verfüttert, begründet dadurch also noch keinen landwirtschaftlichen Betrieb“, sagt Michael Galler. „Anders verhält es sich aber, wenn der Tierhalter die Tiere am Markt gewinnbringend verkaufen will. Dies spricht für die landwirtschaftliche Betätigung.“

Das Wichtigste für Land- und Forstwirte aus Steuern und Recht – jetzt anmelden!

Firmenkontakt und Herausgeber der Meldung:

ECOVIS AG Steuerberatungsgesellschaft
Ernst-Reuter-Platz 10
10587 Berlin
Telefon: +49 89 5898-266
Telefax: +49 (30) 310008556
http://www.ecovis.com

Ansprechpartner:
Michaela Diesendorf
Unternehmenskommunikation
Telefon: +49 (89) 5898-2672
E-Mail: michaela.diesendorf@ecovis.com
Für die oben stehende Story ist allein der jeweils angegebene Herausgeber (siehe Firmenkontakt oben) verantwortlich. Dieser ist in der Regel auch Urheber des Pressetextes, sowie der angehängten Bild-, Ton-, Video-, Medien- und Informationsmaterialien. Die United News Network GmbH übernimmt keine Haftung für die Korrektheit oder Vollständigkeit der dargestellten Meldung. Auch bei Übertragungsfehlern oder anderen Störungen haftet sie nur im Fall von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. Die Nutzung von hier archivierten Informationen zur Eigeninformation und redaktionellen Weiterverarbeitung ist in der Regel kostenfrei. Bitte klären Sie vor einer Weiterverwendung urheberrechtliche Fragen mit dem angegebenen Herausgeber. Eine systematische Speicherung dieser Daten sowie die Verwendung auch von Teilen dieses Datenbankwerks sind nur mit schriftlicher Genehmigung durch die United News Network GmbH gestattet.

counterpixel