Entscheiden sich beide für ein Gemeinschaftskonto, kann das die Haushaltsführung im Alltag durchaus erleichtern. Dabei ist es wichtig einen Überblick über die laufenden Kosten zu behalten und eine faire Regelung mit Blick auf die verschiedenen Einkommen zu erreichen. Hierbei hilft es, wenn Ausgaben mit einem Haushaltsbuch oder einer passendenden App dokumentiert und den Einnahmen gegenübergestellt werden. Mit einem Gemeinschaftskonto können alle gemeinsamen Zahlungen, wie Miete, gemeinsame Anschaffungen oder Versicherungen über Daueraufträge oder Lastschriften abgewickelt werden. Das Konto hilft aber auch dabei, gemeinsam langfristige Sparziele zu erreichen, etwa für einen Urlaub, Möbel oder fällige Renovierungsarbeiten.
Klassisches Gemeinschaftskonto: das Oder-Konto
Bei einem Gemeinschaftskonto können zwei verschiedene Arten gewählt werden. In Form des so genannten „Oder-Kontos“ kann jeder Kontoinhaber grundsätzlich allein über das Konto verfügen. Unabhängig vom anderen kann beispielsweise Geld überwiesen oder abgehoben werden. Anders ist es beim eher selten anzutreffenden „Und-Konto“, bei dem jede Verfügung eines Kontoinhabers der Zustimmung des anderen bedarf.
Gut zu wissen: Beim Oder-Konto können insbesondere keine Kreditverträge zu Lasten des Gemeinschaftskontos allein abgeschlossen werden. Auch hier ist die Mitwirkung des anderen Kontoinhabers erforderlich.
Gemeinsam wirtschaften, gemeinsam haften
Wer ein Gemeinschaftskonto eröffnet, sollte sich bewusst sein, dass beide Partner gesamtschuldnerisch gegenüber der Bank haften. Das bedeutet, dass die Bank jeden Kontoinhaber in voller Höhe in Anspruch nehmen kann, wenn eine Verbindlichkeit, wie beispielsweise aus einer Kontoüberziehung, ausgeglichen werden muss. Das gilt unabhängig davon, ob es sich um ein Und- oder ein Oder-Konto handelt.
Einzelverfügungsbefugnis kann widerrufen werden
Auch wenn sich ein Paar trennt, kann bei einem Oder-Konto der Ex-Partner bzw. die Ex-Partnerin weiterhin allein über das Konto verfügen, im Extremfall also auch das Guthaben komplett abheben.
Damit es erst gar nicht dazu kommen kann, besteht allerdings die Möglichkeit die Einzelverfügungsbefugnis jederzeit gegenüber der Bank zu widerrufen. Ab diesem Zeitpunkt kann man nur noch gemeinsam über das Konto verfügen.
Bundesverband deutscher Banken e.V.
Burgstraße 28
10178 Berlin
Telefon: +49 (30) 1663-0
Telefax: +49 (30) 1663-1399
http://www.bankenverband.de/
Telefon: +49 (30) 1663-1286
E-Mail: kathleen.altmann@bdb.de