Energiewende – Wettbewerbszentrale beanstandet Green Claims und andere Werbeaussagen für Gebäude- und Energietechnik als irreführend

Die Wettbewerbszentrale ist seit Mitte 2023 in aktuell 11 Fällen gegen teils umweltbezogene Werbung mit Bezug zur Energiewende vorgegangen. Die Fälle betrafen vor allem den Markt für Photovoltaik- und Solaranlagen, Wärmepumpen und Klimaanlagen.

Aktuell boomt die Nachfrage nach diesen erneuerbaren Energien und nachhaltigen Wärmekonzepten. Dabei machen Kunden in Zeiten des Klimawandels die Kaufentscheidungen vermehrt davon abhängig, ob und wie negative Auswirkungen auf das Klima reduziert werden können. Werbung greift dieses Bedürfnis oft durch sog. "Green Claims" – also umweltbezogene Aussagen – auf. Auch dabei müssen Hersteller, Händler und Handwerksbetriebe jedoch Regeln einhalten. Es gelten das Irreführungsverbot und Transparenzpflichten.

Werbung für „umweltfreundliches Kältemittel R32“ als irreführend beanstandet

Unter anderem wurden Klimaanlagen beworben, die mit dem Kältemittel R 32 vorgefüllt waren. Das Mittel hat jedoch ein Treibhauspotenzial von etwa 675. Das bedeutet, dass seine Auswirkungen auf die globale Erwärmung 675 Mal höher sind als vergleichbare Mengen CO2. Die Wettbewerbszentrale hat in Fällen wie diesen daher die Aussage „umweltfreundlich“ als irreführend beanstandet und konnte in allen Fällen Unterlassungserklärungen erstreiten.

Fehlende Pflichtangaben für fluorierte Treibhausgase

In einigen Fällen informierten Unternehmen nicht darüber, dass die in den beworbenen Geräten vorgefüllten Kältemittel fluorierte Treibhausgase enthalten. Erforderliche Kennzeichnungspflichten für spezielle Kältemittel – so auch R 32 – finden sich in der sog. F-Gase Verordnung und ChemKlimaschutzV. Hintergrund dieser Vorschriften ist die Verringerung der Emissionen durch fluorierte Treibhausgase zur Erreichung der Klimaziele. Die Wettbewerbszentrale hat die Verletzung dieser Kennzeichnungspflichten ebenfalls beanstandet.

Installation und Montage – zulassungspflichtiges Handwerk

Beanstandet hat die Wettbewerbszentrale auch den fehlenden Hinweis auf das Erfordernis des Einbaus von Split-Klimaanlagen durch einen umweltrechtlich zertifizierten Fachbetrieb. Bereits im Jahre 2021 hatte die Wettbewerbszentrale hierzu ein Urteil des LG Dortmund (Az. 13 O 15/21) erstritten, das untersagte, entsprechende Geräte zu bewerben, ohne deutlich und unmissverständlich in der Verkaufswerbung darauf hinzuweisen, dass der Einbau nur von umweltrechtlich zertifizierten Fachbetrieben erfolgen dürfe. Darin liege eine wesentliche Information für die Kunden.

Der Einbau von Solar-, PV- und Klimaanlagen, sowie Wärmepumpen kann zulassungspflichtiges Handwerk sein. Die Montage solcher Anlagen darf daher nur von Betrieben beworben und durchgeführt werden, die mit dem entsprechenden Handwerk in die Handwerksrolle eingetragen sind. Dabei geht es nicht um bloße Formalitäten. Die Montage durch Fachbetriebe stellt sicher, dass etwa aus den Leitungen kein schädliches Kältemittel in die Atmosphäre gelangt und so den Klimawandel beschleunigen könnte. Die teils stromtragenden Anlagen müssen zudem sachgemäß installiert werden.

Auch für das Handwerk gilt bei Werbung mit Green Claims: Sie darf nicht irreführen und muss transparent sein. Außerdem darf zur Vermeidung von Gefahren für Kunden und Umwelt die Montage bestimmter Gebäude- und Energietechnik nur von Fachleuten ausgeübt werden. Nur wenn diese Regeln eingehalten werden, findet zwischen den Betrieben ein Wettbewerb auf Augenhöhe statt“, so Marvin Dinges, Rechtsanwalt (Syndikusrechtsanwalt) bei der Wettbewerbszentrale und dort u.a. zuständig für die Branche Handwerk und Elektronik.

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