Durch den Entwurf des „European Media Freedom Acts“ wird nach derzeitigem Verhandlungsstand aus der Sicht der Delegierten des MVFP die Hoheit der Verlegerinnen und Verleger, über redaktionelle Strategien und Prozesse entscheiden zu können, deutlich beschränkt. Gleichzeitig unterwirft der Vorschlag der Kommission die freie Presse in Europa einer zentralen europäischen Aufsichtsbehörde unter Beteiligung der Kommission selbst. Die Delegierten des Medienverbands der freien Presse lehnen diese von Brüssel geplante Kontrolle ihrer publizistischen Freiheit aus sehr grundsätzlichen Überzeugungen ab. In einer gemeinsamen Erklärung halten die Delegierten von 350 deutschen Verlagen fest: „Es ist weder Aufgabe des Staates noch der Europäischen Union, den Verlagen Vorgaben für die Gestaltung ihrer redaktionellen Inhalte oder für die interne organisatorische Ausgestaltung der redaktionellen Freiheit zu machen. Verlegerinnen und Verleger sind frei darin, Titel, Themen und Periodizität der von ihnen verlegten Publikationen zu bestimmen.“
Diese Erklärung unterstreicht das klare Bekenntnis des Medienverbands zur Wahrung der Pressefreiheit und der inhaltlichen Unabhängigkeit der Verlage. „Wir Verlage beschäftigen zwei Drittel der fest angestellten Redakteurinnen und Redakteure in Deutschland, und wir tragen eine besondere, in der Verfassung festgehaltene Verantwortung für die Freiheit der Meinungen und die Verlässlichkeit der Information in unserer Gesellschaft“, erklärt Philipp Welte als Vorstandsvorsitzender des Verbandes. Welte: „Wir dürfen nicht zulassen, dass die europäische Bürokratie sich limitierenden Zugriff auf das Fundament unserer offenen, liberalen Demokratie verschafft.“
Erklärung zu publizistischen Prinzipien der Pressefreiheit in einer digitalen Welt
1. Die Freiheit der Presse umfasst die Freiheit der Verlage, die redaktionellen Inhalte ihrer Publikationen ohne staatliche Vorgaben zu bestimmen.
Der Medienverband der freien Presse lehnt die politischen Bestrebungen der Europäischen Union ab, die Freiheit der Verlegerinnen und Verleger in ihren Entscheidungen über redaktionelle Inhalte zu beschneiden. Es ist weder Aufgabe des Staates noch der Europäischen Union, den Verlagen Vorgaben für die Gestaltung ihrer redaktionellen Inhalte oder für die interne organisatorische Ausgestaltung der redaktionellen Freiheit zu machen. Verlegerinnen und Verleger sind frei darin, Titel, Themen und Periodizität der von ihnen verlegten Publikationen zu bestimmen. Sie sind auch frei darin, redaktionelle Leitlinien festzulegen oder sich selbst in ihrer Mitwirkung an redaktionellen Entscheidungen zu beschränken oder sich in diese Entscheidungen einzubringen. Ebenso steht es ihnen frei, die Zusammensetzung der Redaktion zu bestimmen und auch in Einzelfällen über redaktionelle Inhalte zu entscheiden.
Verlegerinnen und Verleger können in der redaktionellen Arbeit ihres Verlages jede Rolle einnehmen, von der des Chefredakteurs bis zu der einer weitgehenden Abstinenz von jeglicher Befassung mit redaktionellen Fragen. Dazu zählt auch die vielfach praktizierte Entscheidungsfreiheit der Verlegerinnen und Verleger, ihren Redaktionen innerhalb redaktioneller Leitlinien eine weitgehende „innere“ Pressefreiheit einzuräumen. Eine solche freiwillige Selbstbeschränkung von Verlegerinnen und Verlegern in ihren redaktionellen Möglichkeiten ist gelebter Teil der Pressefreiheit; als hoheitliches Gebot wäre eine solche Beschränkung der Verlegerinnen und Verleger eine substantielle Beschneidung der Pressefreiheit. Die verantwortliche Rolle der Verlegerin oder des Verlegers und damit die Freiheit der Presse würden durch einen solchen Ausschluss der redaktionellen Freiheit auf eine wirtschaftliche Verantwortung reduziert, da sie den Inhalt des Presseproduktes nicht mehr bestimmen dürften. Das ist umso sinnwidriger, weil letzten Endes allein Verlegerinnen und Verleger die volle moralische, politische, rechtliche und ökonomische Verantwortung für die Inhalte ihrer Publikationen tragen.
2. Der Schutz der freien Presse vor hoheitlicher Regulierung und behördlicher Aufsicht gilt auch im digitalen Zeitalter und auch gegenüber europäischen Stellen wie der EU-Kommission.
Die Freiheit der Presse findet ihre Grenzen in den allgemeinen Gesetzen in der Anwendung und Interpretation durch unabhängige Gerichte. Der Medienverband der freien Presse lehnt jegliche inhaltliche Aufsicht über die Presse durch Behörden oder sonstige Regierungsstellen grundlegend und entschieden ab. Das gilt auch für eine Beaufsichtigung der freien Presse durch die EU-Kommission oder andere EU-Institutionen.
3. Die Freiheit der Presse zur Veröffentlichung aller legalen Inhalte muss auch online und auch für den Pressevertrieb über Monopolplattformen gelten.
Was offline legal ist und ungehindert über Einzelhandel und Post verbreitet werden darf, muss auch online und auf allen Wegen der digitalen Distribution ungehindert verbreitet werden können. Das gilt auch für die digitale Verbreitung von Presse über Torwächterplattformen. Wenn einzelne EU-Mitgliedstaaten oder die Europäische Union stattdessen durch Gesetze und Richtlinien entscheiden, dass Torwächterplattformen anhand ihrer AGBs und auf der Grundlage eines Desinformationskodexes rechtmäßige Presseartikel sperren dürfen, ist das ein gefährlicher Rückschritt. Pressefreiheit wird dann in einem durch Plattformen kontrollierten oder dominierten Internet nicht mehr existieren.
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