Fahrradstraßen: Die Unfallforschung der Versicherer (UDV) hat durch eine Umfrage herausgefunden, dass nur etwa einem Drittel der Verkehrsteilnehmer wissen, dass Autos in einer Fahrradstraße nur bei ausdrücklicher Beschilderung fahren dürfen. Nur die Hälfte weiß, dass Radfahrer in Fahrradstraßen nebeneinander fahren dürfen. In der Regel sind Fahrradstraßen für Anlieger freigegeben. Wer trotzdem durchfährt, zahlt in der Regel 15 Euro. Und: In Fahrradstraßen gilt grundsätzlich Tempo 30 – auch ohne Extraschild.
Parkzonen: Beschilderungen, die beispielsweise bei der Einfahrt in ein Wohnviertel eine Parkverbotszone ausweisen, führen dazu, dass in den Straßen selbst keine Verbotsschilder mehr stehen. Das führt in Großstädten wie Hamburg dazu, dass zwischen Verbotsschild bei der Einfahrt ins Viertel und dem Parkziel drei Kilometer liegen können. Juristen bezweifeln, dass solche Mega-Parkzonen rechtmäßig sind.
Werktags: Inzwischen werden vor Schulen Tempo-30-Zonen ausgeschildert, die „werktags“ gelten. Obwohl Schulen in Deutschland in der Regel samstags geschlossen sind, gilt trotzdem Tempo 30, weil in Deutschland die sechs Tage von Montag bis Samstag als Werktage gelten. Berlin beschildert deshalb Tempo-30-Zonen vor Schulen mit dem Zusatz „Mo-Fr“.
Parkscheibe: Der Gesetzgeber hat genau vorgeschrieben, wie Parkscheiben auszusehen haben. Runde oder nicht blaue Exemplare sind ebenso verboten wie solche mit Werbung auf der Vorderseite. In Flensburg an der Grenze zu Dänemark toleriert man nicht mehr wie bisher dänische Parkscheiben, sondern schreibt Knöllchen. Was viele ebenfalls nicht wissen: Bei richtiger Benutzung darf man länger parken als die beschilderte Höchstparkdauer. Die Parkscheibe muss nämlich immer auf die nächste halbe Stunde eingestellt werden. Wer um 15.01 Uhr ankommt, kann 15.30 Uhr einstellen. Sind laut Verkehrszeichen maximal zwei Stunden erlaubt, sind ganz legal zwei Stunden und 29 Minuten Parkzeit möglich.
Redakteur: Claudius Maintz
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